Wie hoch sind die Beiträge?

Pflichtversicherte Rentner

Sie und der Rentenversicherungsträger zahlen von Ihrer gesetzlichen Bruttorente je zur Hälfte Beiträge zur Krankenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3.825,00 Euro. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden nach unserem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent berechnet. Beitragssatzänderungen gelten für Rentner vom ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats.

Seit dem 01.07.05 zahlen Sie zusätzlich einen einheitlichen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent. Auch den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 1,95 Prozent haben Sie allein zu tragen. Für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr erhöht sich dieser Beitrag noch um 0,25 Prozentpunkte. Mitglieder ohne Kinder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sind von dem Zusatzbeitrag befreit.

Vor Auszahlung der laufenden Rente zieht der Rentenversicherungsträger Ihnen die gesamten Beiträge ab und überweist Sie an die Heimat Krankenkasse.

Haben Sie außer der Rente noch rentenähnliche Einnahmen, wie z. B. Betriebs- und Zusatzrenten, Pensionen oder Einkommen aus einer selbstständigen Arbeit, dann müssen Sie hiervon ebenfalls Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.825,00 Euro zahlen und allein tragen, wenn diese Einkünfte insgesamt monatlich den Betrag von 127,75 Euro übersteigen.

Pflichtversicherte Rentner haben aus ihren Versorgungsbezügen (Betriebsrenten) Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu zahlen. Dieser beträgt bis zum 31. März 2006 noch 15,5 Prozent.

Beitragsfrei sind Sie bei uns als Rentenantragsteller versichert, wenn Sie ohne Rentenantragstellung bis zur Zahlung der Rente familienversichert gewesen wären oder wenn Sie Hinterbliebener einer unserer Rentner sind (z. B. als Ehegatte oder Kind unter 18 Jahren). Weitere Voraussetzung ist, dass Sie keine eigene Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhalten.

Freiwillig versicherte Rentner

Als freiwillig versicherter Rentner zahlen Sie aus allen Einnahmen, die Ihnen zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten Sie auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Er beträgt die Hälfte unseres allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 Prozent.

Haben Sie Einkünfte aus Versorgungsbezügen, selbstständiger Tätigkeit oder sonstige Einkünfte nach dem Einkommenssteuerrecht (z. B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen), so zahlen Sie auch aus diesen Einkünften Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Beiträge tragen Sie allerdings allein.

Die Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen und aus nicht hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit werden nach unserem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Für alle sonstigen Einnahmen (z. B. Kapitalerträge, Mieteinkünfte) gilt unser ermäßigter Beitragssatz von 14,9 Prozent.

Zusätzlich muss die Heimat Krankenkasse - wie alle gesetzlichen Krankenkassen - seit dem 01.07.05 einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent berechnen, der nur von dem Versicherten zu tragen ist.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt für Erziehende 1,95 Prozent bzw. 2,2 Prozent für Kinderlose.