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Angelehnt an den Anspruch auf Elternzeit sichert das sog. Pflegezeitgesetz Arbeitnehmern, die nahe Angehörige pflegen oder deren pflege organisieren müssen, unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf - allerdings unbezahlte - Freistellung sowie besonderen Kündigungsschutz gegenüber ihrem Arbeitgeber zu. Dabei wird hinsichtlich dem Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung und einer längerfristigeren Pflegezeit unterschieden.
Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung für bis zu 10 Arbeitstage haben alle Arbeitnehmer, wenn sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege organisieren müssen. Wichtig: Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Arbeitsverhinderung zu informieren. Zu empfehlen ist ferner eine Klärung, ob sich ggf. aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freistellung ergibt.
Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten räumt das Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf Pflegezeit von bis zu 6 Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen ein. Zulässig ist sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit, um Zeit für die Pflege der Angehörigen zu haben.