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Für DAK Versicherte gilt mit Stichtag 1. Februar ein Zusatzbeitrag. In der DAK-Satzung ist als Fälligkeitsdatum der 15. des Folgemonats (hier 15. März) angegeben. Spätestens einen Monat vorher muss die DAK ihre Versicherten darüber informieren.
| Erhebung eines Zusatzbeitrages ab dem | 01.02.2010 |
| Erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrages | 15.03.2010 |
| Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht | 15.02.2010 |
| Sonderkündigung möglich bis zum | 15.03.2010 |
| Ende der Mitgliedschaft (bei Kündigung im Februar) | 30.04.2010* |
| Ende der Mitgliedschaft (bei Kündigung im Zeitraum 01.03. - 15.03.) | 31.05.2010* |
*eine Zahlung des Zusatzbeitrages für die verbliebene Zeit der Mitgliedschaft bis zum 30.04.2010 bzw. 31.05.2010 ist nicht gegeben.
Gut zu wissen: Kündigungen nach dem 15.03.2010
Bei Kündigungen, die nach dem 15.03.2010 bei der DAK eingehen, greift nicht mehr das Sonderkündigungsrecht. Hier muss die Bindungswirkung von 18 Monaten (bzw. bei Teilnahme an einem Wahltarif von drei Jahren) erfüllt sein. Bei Erfüllung der Bindungswirkung endet die Mitgliedschaft zum 31.05.2010, wenn bis zum 31.03.2010 gekündigt wird. Allerdings ist in diesen Fällen der Zusatzbeitrag für die Monate Februar, März und April zu zahlen.