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Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II sind Sie unabhängig von der vorherigen Art der Versicherung automatisch versicherungspflichtiges Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung. Waren Sie also bisher freiwilliges versichertes Mitglied der Heimat Krankenkasse werden Sie dann wieder versicherungspflichtig.
Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Haben Sie die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zuletzt selbst gezahlt und die Bewilligung des Arbeitslosengeldes erfolgt rückwirkend, dann werden Ihnen diese Beiträge für den Zeitraum der Überschneidung erstattet. Gleiches gilt auch für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Sie als Leistungsbezieher nur dann pflichtversichert sind, wenn Sie nicht im Rahmen einer Familienversicherung beitragsfrei versichert werden können.
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II wird geprüft
Sollten Sie im dritten Monat der Arbeitslosigkeit von der Bundesagentur für Arbeit noch keinen Bewilligungsbescheid bekommen haben, sollten Sie unbedingt mit uns über die freiwilige Weiterversicherung sprechen. Diese muss nämlich bei uns innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft beantragt werden. Die dafür erforderliche Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ende der Pflichtmitgliedschaft ohne Unterbrechung mindestens 12 Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.
Sperrzeit und ruhender Leistungsanspruch
Wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, dann bleiben Sie als bisher pflichtversichertes Mitglied für den ersten Monat der Arbeitslosigkeit weiter krankenversichert. Mit Ablauf des so genannten nachgehenden Leistungsanspruchs und Beginn des zweiten Monats werden Sie automatisch über die Arbeitsagentur bei der Heimat Krankenkasse versichert. Bisher freiwillig Versicherte haben jedoch während des ersten Monats einer Sperrzeit keinen nachgehenden Leistungsanspruch. Allerdings besteht die freiwillige Krankenversicherung trotzdem fort. Die Beiträge dafür werden nach Ihren tatsächlichen Einkünften bemessen. Mit dem Folgemonat werden Sie über die Arbeitsagentur bei uns versichert, die ab diesem Zeitpunkt dann auch die Beiträge übernimmt. Sollten die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, dann können Sie die Sperrzeit selbstverständlich beitragsfrei überbrücken.
Krankheit während des Leistungsbezugs
Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit erkranken, müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Heimat Krankenkasse und Arbeitsagentur einreichen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Leistung längstens für die Dauer von 6 Wochen weiter. Darüber hinaus leistet die Heimat Krankenkasse Krankengeld in gleicher Höhe. In diesem Fall erhalten Sie von uns einen Auszahlungsschein, auf dem der behandelnden Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.