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Ärzte dürfen Patienten für das Quittieren von Bonusheften keine Gebühren in Rechnung stellen, diese Auffassung vertreten die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger. Bonusprogramme gesetzlicher Krankenkassen verfolgen das Ziel, Versicherte zu einer gesunden Lebensweise anzuhalten. Die meisten Krankenkassen halten für ihre Versicherten Bonuspässe bereit, in denen Ärzte, Fitnessstudios oder sonstige Gesundheitsinstitutionen die jeweiligen Aktivitäten durch Datum, Unterschrift und Stempel belegen. Für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und sportliche Aktivitäten sammeln die Teilnehmer auf diese Weise Bonuspunkte. Je nach Krankenkasse können die gesammelten Punkte in Geld- oder Sachprämien eingetauscht werden. Angaben der Betriebskrankenkasse (BKK) Dr. Oetker zufolge beklagen sich Versicherte darüber, dass Ärzte für das Abstempeln des Bonuspasses ihre Patienten privat zur Kasse bitten.
„Vermehrt haben uns Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass einzelne Ärzte bis zu fünf Euro für das Quittieren des Bonuspasses verlangen.", berichtet Klemens Kläsener, Vorstandsvorsitzender der BKK Dr. Oetker. Dazu habe die Aufsichtsbehörde mit ihrem Beschluss, dass „das Abstempeln der Bonushefte für gesundheitsbewusstes Verhalten ... durch die vertragsärztlichen Vergütungsregelungen abgegolten ist*" klar Stellung bezogen. „Wir raten Versicherten daher, keine Gebühren aus eigener Tasche zu zahlen." so Kläsener. Verunsicherte Patienten können alternativ von ihrem Arzt eine Patientenquittung verlangen und diese dem Bonuspass anstelle eines Stempels beilegen. Allerdings obliegt es dem Arzt, ob er die Quittung unmittelbar im Anschluss an die Behandlung ausstellt oder ob er sie zum Quartalsende erstellt und dem Patienten zusendet. Für die Quartalsquittung darf der Arzt eine Aufwandspauschale von 1,00 Euro zuzüglich Versandkosten berechnen.
* Die 73. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger hat am 25./26.11.2008 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass das Abstempeln (sog. Nachweis bzw. Bescheinigung) der Bonushefte für gesundheitsbezogenes Verhalten bei Inanspruchnahme der in § 65 a Abs. 1 SGB V genannten Leistungen durch die vertragsärztliche Vergütung erfasst wird und damit abgegolten ist. Dies gilt solange keine anders lautenden Vergütungsregelungen vereinbart wurden. Die Aufsichtsbehörden der Länder werden die Kassenärztlichen Vereinigungen über diese Rechtsauffassung unterrichten.“