Familienversicherung

Die Familienversicherung besteht für den Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und die Kinder. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält sowie Pflegekinder, wenn die Pflege nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert. Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Familienversicherung möglich und zwar bis

  • zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht beschäftigt oder selbstständig tätig ist
  • zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales oder ein ökologisches Jahr oder einen europäischen Freiwilligendienst ableistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Grundwehr- bzw. Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum.

Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Behinderung während einer bereits bestehenden Familienversicherung eingetreten ist. Für die Verlängerung der Familienversicherung reichen Sie bitte jeweils entsprechende Bescheinigungen bzw. Nachweise bei Ihrer BKK-Geschäftsstelle ein.

Antrag auf Familienversicherung
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