© Heimat Krankenkasse | Herforder Straße 23 | 33602 Bielefeld | info@heimat-krankenkasse.de
Was ist das Bürgerentlastungsgesetz?
Mit dem von der Bundesregierung erlassenen "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" sollen ab 2010 über 16 Mio. Bürgerinnen und Bürger um ca. 10 Mrd. Euro jährlich steuerlich entlastet werden. Seit dem 1. Januar 2010 können freiwillig versicherte Arbeitnehmer, Selbständige, pflichtversicherte Studenten und Rentner mit Versorgungsbezügen ihre selbst gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung voll absetzen.
Welche Beiträge sind steuerlich absetzbar?
Folgende Beiträge können seit dem 01.01.2010 steuerlich abgesetzt werden:
Dabei werden nur die tatsächlich gezahlten Beiträge steuerlich berücksichtigt. Erstattungen (z.B. aus unserem Bonusprogramm) werden dementsprechend abgezogen.
Welche Beiträge können nicht geltend gemacht werden?
Zahlungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sind nicht mehr grundsätzlich abzugsfähig. Diese Zahlungen lassen sich nur noch dann als Sonderausgaben abziehen, wenn Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter den Höchstbeträgen liegen (1.900 Euro z.B. für Rentner und Angestellte bzw. 2.800 Euro für Selbständige).
Wer übermittelt die Daten an das Finanzamt?
Um die Beiträge anrechnen zu können, müssen diese elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden.
Was müssen Sie als Mitglied der Heimat Krankenkasse tun?
Wenn Sie nach dem 1. Januar 2010 Mitglied bei der Heimat Krankenkasse geworden sind, erfolgt die Datenübermittlung nur, wenn Sie ausdrücklich zustimmen. Neben Ihrer Einverständniserklärung benötigen wir auch Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID).
Ohne Ihre Zustimmung dürfen wir keine Daten an die Finanzbehörden übermitteln. Folglich werden die tatsächlich geleisteten Beiträge nicht steuerlich berücksichtigt. Sie können dann lediglich im Rahmen einer Pauschale als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.
Gut zu wissen
Die Steuer-ID finden Versicherte in einem Schreiben vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und auf dem Steuerbescheid. Falls Ihnen die Steuer-ID nicht vorliegt, fordern wir sie - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie auch auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.