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Grundsätzlich können Sie gegen jedes Verwaltungshandeln einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Widerspruch einlegen. Allerdings wird in dem Fall, in dem Sie gegen die grundsätzliche Erhebung eines Zusatzbeitrags einen Widerspruch einlegen, nicht mit einem positivem Ergebnis zu rechnen sein. Sollte sich Ihr Widerspruch jedoch z. B. gegen die aus Ihrer Sicht unzutreffende Berechnung Ihrer individuellen Belastungsgrenze richten, hat die Krankenkasse diesen Widerspruch zu prüfen und -sofern sie ihm nicht abhilft- dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Der daraufhin ergehende Widerspruchsbescheid ermöglicht Ihnen ggf. eine Klage vor dem Sozialgericht einzureichen.