© Heimat Krankenkasse | Herforder Straße 23 | 33602 Bielefeld | info@heimat-krankenkasse.de
Wenn ein Kind krank ist, gibt es keine bessere Pflege als von den Eltern selbst. Doch was tun wenn die Eltern arbeiten müssen?
Viele Familien werden durch die plötzliche Erkrankung ihrer Kinder zunächst vor große Probleme gestellt. Wer versorgt die Kinder an den Arbeitstagen und bringt diese gegebenenfalls zur ärztlichen Behandlung, wenn keine andere im gemeinsamen Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann?
Auch in diesen Momenten ist Ihre Heimat Krankenkasse für Sie da. Wir leisten Kinderkrankengeld für die Tage, an denen Sie nicht zur Arbeit gehen können, weil Sie Ihr Kind pflegen. Und zwar für bis zu zehn Arbeitstage pro Elternteil und Kalenderjahr. Bei allein Erziehenden sind es bis zu 20 Tage.
Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind:
Wie lange wir Kinderkrankengeld zahlen:
Anspruchsberechtigung:
Sind beide Elternteile berufstätig, so können auch beide für jedes Kind Kinderkrankengeld bekommen. Die Freistellungstage des einen werden also nicht auf die Freistellungstage des anderen angerechnet. Darüber hinaus muss das Kind gesetzlich versichert sein, bei privater Versicherung besteht kein Anspruch.
Antrag auf Kinderkrankengeld:
Die ausgefüllte Rückseite der ärtzlichen Notwendigkeitsbescheinigung wird an die Krankenkasse des Antragsstellers geschickt (unabhängig davon, bei welcher Kasse das Kind versichert ist). Antragssteller ist derjenige Elternteil, der das Kind zuhause betreut.
Höhe des Kinderkrankengeldes:
Das Kinderkrankengeld ist genau so hoch wie das normale Krankengeld: 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Vom Kindergeld sind noch Beiträge zur Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Ihnen und von uns getragen.
Übertragung des Anspruches:
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld kann an den anderen Elternteil übertragen werden.