Kurzzeitpflege

Als Pflegebedürftiger haben Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn die Pflege daheim zeitweise nicht, oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist.

Die Pflegekasse der Heimat Krankenkasse kann unter Umständen für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr die Kosten für eine vollstationäre Pflege, höchstens 1.510 € übernehmen.

Einrichtungen der Kurzzeitpflege bieten Pflegebedürftigen eine 24-stündige Betreuung. Der Name drückt bereits aus, dass der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung nur vorrübergehend ist. Typische Fälle für eine Kurzzeitpflege sind:

  • der Aufenthalt nach vorangegangener stationärer Behandlung, um so den Angehörigen ausreichend Zeit zu geben, sich und das häusliche Umfeld auf die neue Situation vorzubereiten, wenn erstmals Pflegebedürftigkeit festgestellt wird;
  • oder wenn häusliche Pflege für eine vorrübergehende Zeit nicht möglich ist (weil z.B. die Pflegeperson ausfällt) oder nicht ausreicht (so bei einem kurzfristigen Krankheitsschub mit erheblich gesteigertem Hilfebedarf)

Bitte beachten Sie:

Für die Dauer der Kurzzeitpflege kann nebenher kein Pflegegeld gezahlt werden (ausgenommen sind der erste und der letzte Tag). Ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege ausgeschöpft (weil der Höchstbetrag von 1.510 € geleistet oder Kurzzeitpflege für 4 Wochen zur Verfügung gestellt wurde), steht das Pflegegeld wieder in voller Höhe zu.

Gerne stellen wir Ihnen ein Verzeichnis der Einrichtungen, die für die Kurzzeitpflege zugelassen sind, zur Verfügung.

Eine Besonderheit: Pflegebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können die Kurzzeitpflegeleistungen auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch nehmen.