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Ja. Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Erhebung des Zusatzbeitrages auf das Sonderkündigungsrecht schriftlich hinweisen. Ob jedes Mitglied eine Einzelinformation erhalten muss oder z. B. eine Veröffentlichung in einer Mitgliederzeitschrift ausreicht, ist noch nicht eindeutig festgelegt.