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Zwischenpraktikum
Studierende, die während ihres Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum - häufig ist es ein so genanntes Praxissemester - ableisten, sind in dieser Zeit als Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts kommt es dabei nicht an.
Sind Sie familienversichert? Dann wenden Sie sich zur Klärung des Versicherungsschutzes bitte an unsere Ansprechpartner aus dem Themengebiet "Familienversicherung".
Vor- oder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt
Wenn Sie ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach einem Studium ohne Arbeitsentgelt ableisten, besteht Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
In der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es in diesen Fällen zu einer besonderen Praktikantenversicherung, sofern keine vorrangige kostenfreie Familienversicherung für Sie besteht. Die Beiträge werden nach einem Mindestentgelt berechnet und sind von Ihnen selbst zu übernehmen. Zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden die Beiträge hingegen vom Arbeitgeber getragen, weil Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vorliegt.
Vor- oder Nachpraktikum mit Arbeitsentgelt
Wenn Sie als Praktikant Entgelt bekommen, sind Sie als normal Beschäftigter in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit scheidet in diesen Fällen aus, da es sich - wie bei Auszubildenden - um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung handelt.
Die Höhe Ihres Verdienstes ist maßgebend für die Beitragstragung. Verdienen Sie weniger als 400 Euro monatlich, trägt der Arbeitgeber 100 Prozent. Liegen Sie dagegen über diesem Betrag, werden die Beiträge je zur Hälfte von Ihnen und vom Arbeitgeber getragen. Hinweis: Die Regelungen der Gleitzone (Einkommen zwischen 400,01 und 800 Euro) dürfen nicht angewendet werden.
Zwischenpraktikum
Bei einem freiwilligen Zwischenpraktikum gilt hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung das gleiche wie bei den sonstigen Studentenjobs. Es kommt darauf an, ob der Studentenstatus noch vorliegt oder bereits die Eigenschaft als Arbeitnehmer überwiegt.
In der Rentenversicherung kommt es grundsätzlich auf den monatlichen Verdienst an. Übersteigt dieser die Grenze von 400 Euro monatlich, besteht Versicherungspflicht. Erhält der Praktikant weniger oder überhaupt kein Entgelt, besteht in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit. Versicherungsfreiheit kommt auch in Betracht, wenn das Praktikum auf nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet ist (kurzfristige Beschäftigung).
Vor- und Nachpraktikum
Wenn Sie vor Aufnahme des Studiums oder im Anschluss daran ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt durchführen, sind Sie in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ganz normal als Beschäftigter versicherungspflichtig. Es gelten aber die Regelungen zur Versicherungsfreiheit bei einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung.