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Für die Versicherung als Rentner und Rentenantragsteller gibt es eine Reihe von Besonderheiten zu beachten. Nicht jeder Rentenantrag oder spätere Rentenbezug führt automatisch zu einer Pflichtversicherung. Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung" gelten die Bestimmungen über die Krankenversicherung auch für die Pflegeversicherung.
Sobald Sie einen Rentenantrag stellen, werden Sie als Rentenantragsteller bzw. wenn die Rente zugebilligt wird, als Renter Mitglied der Heimat Krankenkasse.
Für die so genannte Krankenversicherung der Rentner (KVdR) müssen Sie allerdings eine gewisse Vorversicherungszeit erfüllt haben.
Vorversicherungszeit
Ihr gesamtes Erwerbsleben - von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags - wird in zwei Hälften geteilt. Die Vorversicherungszeit ist bereits erfüllt, wenn Sie 90 Prozent der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.
Folgende Versicherungszeiten werden dabei berücksichtigt:
Wenn Sie schon als Renter oder Rentenantragsteller pflichtversichert sind, bleiben Sie dies auch weiterhin.
Sie können nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner werden, solange Sie Arbeitslosengeld beziehen oder hauptberuflich selbstständig tätig sind.
Bei Nichterfüllung der Vorversicherungszeit
Wird die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, besteht für
Sie auch keine Versicherungspflicht im Rahmen der KVdR. Wir empfehlen Ihnen Ihren Versicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft sicherzustellen. Dafür müssen Sie unmittelbar vor der beantragten freiwilligen Versicherung mindestens 12 Monate ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren 24 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein.
Auf die Vorversicherungszeit werden alle Versicherungszeiten in einer gesetzlichen Krankenkasse angerechnet. Egal, ob es sich um eine freiwillige Versicherung oder eine Pflichtmitgliedschaft handelt. Auch Zeiten einer Familienversicherung gehören dazu.
Wichtig: Die freiwillige Mitgliedschaft müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der bisherigen Versicherung beantragen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!
Versicherungsbeginn
Die KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung und besteht für die Dauer des Rentenbezugs. Wird Ihr Rentenantrag abgelehnt oder ziehen Sie Ihren Rentenantrag zurück, besteht die Mitgliedschaft nur für die Dauer des Rentenantragsverfahrens.
Pflegeversicherung
Wenn Sie Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner geworden sind, besteht automatisch auch eine Mitgliedschaft in unserer Pflegekasse. Beginn und Ende der Versicherung decken sich mit denen der Krankenversicherung.