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Zu der Höhe des Zusatzbeitrags legt die jeweilige Kasse individuell fest. Dieser darf allerdings höchstens ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen (sog. Überforderungsklausel). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Einnahmen des Mitglieds zugrunde gelegt werden, sondern dass diese auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen sind. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2009 3.675,00 Euro pro Monat. Somit ergibt sich ein maximaler Zusatzbeitrag in Höhe von 36,75 Euro.
Einen rechtlichen Mindestbeitrag gibt es nicht.