Eine Krankenkasse erhöht mit Stichtag 1. Januar ihren Zusatzbeitrag. Spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres muss die Krankenkasse ihre Mitglieder darüber informieren.
- Erhöhung eines Zusatzbeitrages ab dem 01.01.2018
- Erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrages (mit den Beiträgen für den Monat Januar 2018): 27.01.2018 für Arbeitnehmer / 15.02.2018 für freiwillig Versicherte Mitglieder mit eigener Beitragsabführung
- Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht 31.12.2017
- Sonderkündigung möglich bis zum 31.01.2018
- Ende der Mitgliedschaft (bei Kündigung im Januar) 31.03.2018
Der Zusatzbeitrag muss mit den generellen Krankenversicherungsbeiträgen bis zum Ende der Mitgliedschaft gezahlt werden.
Bei Kündigungen, die nach dem 31.01.2018 eingehen, greift nicht mehr das Sonderkündigungsrecht. Hier muss die Bindungswirkung von 18 Monaten (bzw. bei Teilnahme an einem Wahltarif von drei Jahren) erfüllt sein. Bei Erfüllung der Bindungswirkung endet die Mitgliedschaft zum 30.04.2018, wenn bis zum 29.02.2018 gekündigt wurde.