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Pflegereform 2023

Der Deutsche Bundestag hat im Mai 2023 das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Es soll unter anderem die finanzielle Lage der Pflegeversicherung stabilisieren und sieht Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen vor.

Änderung der Beiträge

Die Pflegereform bringt Veränderungen bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung (PV) mit sich. Die Beiträge werden um 0,35 bis 0,6 Prozentpunkte erhöht, um die steigenden Kosten in der Pflege zu decken.

Gleichzeitig sollen Familien mit zwei oder mehr Kindern finanziell entlastet werden. Demnach spielt ab dem 1. Juli 2023 bei der Berechnung der Beiträge nicht nur die Frage, ob man Kinder hat oder nicht eine Rolle, sondern auch die Anzahl der Kinder in der Erziehungsphase (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eines Kindes).

Wir geben einen ersten Überblick über die anstehenden Änderungen.

Änderungen zum 1. Juli 2023

  • Der Grundbeitrag zur Pflegeversicherung wird von 3,05 auf 3,4 Prozent (für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte auf 1,7 Prozent) erhöht.
  • Für Versicherte über 23 Jahren ohne Kinder steigt der allein zu tragende Kinderlosenzuschlag auf 0,6 Prozent. Der Beitragssatz dieser Personengruppe beträgt damit 4 Prozent. Für jüngere Personen ohne Kinder gilt der Grundbeitragssatz von 3,4 Prozent.
  • Neu ist die Einführung von Abschlägen auf den Beitragssatz für Versicherte mit mehr als einem Kind. Während der Erziehungsphase, also bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Kindes, wird der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte je Kind reduziert. Diese Absenkung gilt für das zweite bis zum fünften Kind. Ein maximaler Abschlag von einem Prozent ist möglich.

Die neuen PV-Beitragssätze im Detail

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über mögliche Beitragsermäßigungen:

MitgliederBisherige BeitragssätzeBeitragssätze ab 1. Juli 2023AbschlagshöheBeitragssätze für Beihilfe- / Heilfürsorgeberechtigte ab 1. Juli 2023
unter 23 Jahren ohne Kinder3,05 %3,40 %-1,70 %
ab 23 Jahren ohne Kinder3,40 %4,00 %-2,30 %
mit 1 Kind oder mit Kindern ab 25 Jahren*3,05 %3,40 %-1,70 %
mit 2 Kindern3,05 %3,15 %0,25 %1,45 %
mit 3 Kindern3,05 %2,90 %0,50 %1,20 %
mit 4 Kindern3,05 %2,65 %0,75 %0,95 %
mit 5 und mehr Kindern3,05 %2,40 %1,00 %0,70 %

*Gilt ebenfalls für kinderlose Mitglieder, die vor 1940 geboren sind, Wehr-/Zivildienst leisten oder Bürgergeld beziehen.

Wichtig: Die Abschläge für das zweite bis fünfte Kind gelten nur für Kinder unter 25 Jahren. Nach dem Monat, in dem das Kind 25 Jahre alt wird, entfällt der Abschlag.

Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert trotz Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer

Der Abschlag für Familien mit Kindern gilt nur für den Beitrag, den die Arbeitnehmer zahlen müssen, nicht für den Beitrag der Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Kinder, die ein Arbeitnehmer hat, immer 1,7 Prozent Beitrag leisten. Auf diese Weise sollen Versicherte mit (vielen) Kindern besonders entlastet werden.

 

MitgliederBeitragssatzArbeitnehmer-AnteilArbeitgeber-Anteil
unter 23 Jahren ohne Kinder3,40 %1,70 %1,7 %
ab 23 Jahren ohne Kinder4,00 %2,30 %1,7 %
mit 1 Kind oder mit Kindern ab 25 Jahren3,40 %1,70 %1,7 %
mit 2 Kindern3,15 %1,45 %1,7 %
mit 3 Kindern2,90 %1,20 %1,7 %
mit 4 Kindern2,65 %0,95 %1,7 %
mit 5 und mehr Kindern2,40 %0,70 %1,7 %

Ausnahmefall Sachsen 

Für das Bundesland Sachsen gibt es eine Besonderheit. Der Grund dafür ist, dass in Sachsen - im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern – im Jahr 1995 kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde. Ab dem 1. Juli 2023 zahlen Beschäftigte dort einen Beitragsanteil von 2,2 Prozent ihres Bruttolohns (eventuell reduziert durch Beitragsabschläge für mehrere Kinder oder mit einem Zuschlag für Personen ohne Kinder). Der Arbeitgeberanteil beträgt in Sachsen 1,2 Prozent. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers ist daher jeweils 0,5 Prozent höher als in der Tabelle ausgewiesen.

Nachweis der Anzahl Ihrer Kinder

Um einen Beitragsnachlass zu bekommen, müssen Sie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nachweisen. Der Nachweis ist gegenüber der Stelle zu erbringen, die die Beiträge einzieht.

Sollten Sie Ihre Beiträge direkt an die Heimat Krankenkasse zahlen, kommen wir bis zum Herbst 2023 unaufgefordert auf Sie zu. Bitte schicken Sie uns noch keine Unterlagen. Andernfalls erfolgt die Prüfung von der beitragsabführenden Stelle (z.B. Ihrem Arbeitgeber). Beachten Sie bitte, dass die technische Umsetzung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
 

Mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege

Die Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung werden in mehreren Schritten angehoben. Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungen um 5 Prozent erhöht.

Pflegegeld ab dem 01.01.2024

PflegegradHöhe in Euro bis 31.12.2023Höhe in Euro ab 01.01.2024
100
2316332
3545573
4728765
5901947


Pflegesachleistungen ab  dem 01.01.2024

PflegegradHöhe in Euro bis 31.12.2023Höhe in Euro ab 01.01.2024
2724761
31.3631.432
41.6931.778
52.0952.200


Leistungszuschläge in der vollstationären Pflege

Ab dem 01.01.2024 erhöhen sich für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 die Leistungszuschläge für die Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim.

Dauer des LeistungsbezugsHöhe des Zuschusses bis 31.12.2023Höhe des Zuschusses ab 01.01.2024
Bis 12 Monate5 %15 %
13 bis 24 Monate25 %30 %
25 bis 36 Monate45 %50 %
Ab dem 37. Monat70 %75 %

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