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Elektronische Patientenakte (ePA)

Ihre Gesundheitsdaten auf einen Blick

Informationen zur eigenen Gesundheit zusammenzutragen kann mühsam sein: Krankengeschichten sind auf verschiedenen Festplatten oder gar Karteikarten der besuchten Arztpraxen gespeichert, Untersuchungsergebnisse müssen erst per Fax oder Post an die jeweils behandelnde Praxis oder Klinik verschickt werden und Röntgenbilder trägt der Patient womöglich selbst von einem Ort zum anderen.

Seit 2021 steht allen gesetzlich Krankenversicherten die kostenfreie elektronische Patientenakte zur Verfügung. Mit ihrer Hilfe können Sie jederzeit auf Ihre persönlichen Gesundheitsdaten zugreifen. Ob Laborwerte, Untersuchungsergebnisse, verordnete Medikamente oder Röntgenbilder – eine Vielzahl an Informationen, die Ihre Gesundheit betreffen, können Sie in Ihrer persönlichen digitalen Gesundheitsakte zusammenführen.

Doppeluntersuchungen vermeiden

Die wenigsten Menschen sind bei nur einem Arzt in Behandlung. Verschiede Fachärzte, Arztwechsel oder das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung – all das führt dazu, dass Ärzte teilweise wenig Kenntnis von der vorherigen Krankengeschichte ihrer neuen Patienten haben. Hier kommt die elektronische Patientenakte, kurz: ePA, ins Spiel.

Auf der ePA können Sie persönliche Gesundheitsdaten ablegen (lassen) – natürlich kostenlos, freiwillig und unter höchsten Datenschutzanforderungen. Ihre Zustimmung vorausgesetzt kann Ihr Arzt dann beispielsweise frühere Befunde, verordnete Medikamente, Ihre Blutwerte oder Ihren Impfstatus einsehen. So wird es ihm ermöglicht, alle gesundheitlichen Aspekte in Ihrer Behandlung zu berücksichtigen und Doppeluntersuchungen zu vermeiden.

Persönliche Daten bleiben in Ihrer Hand

Wichtig zu wissen: Sie entscheiden, welche Daten auf Ihrer ePA gespeichert oder auch wieder gelöscht werden sollen. Und wer auf sie zugreifen darf. Ihren persönlichen Zugang zur ePA können Sie über eine App auf Ihrem Smartphone einrichten. Dabei werden Ihre persönlichen Daten verschlüsselt und streng geschützt gespeichert. Sie selbst haben Zugriff auf Ihre ePA und entscheiden, wem sie einen Einblick in Ihre Akte gewähren. Die Heimat Krankenkasse hat keinerlei Einsicht in Ihre Daten.

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Wie komme ich eigentlich an die ePA?

Die ePA können Sie im App Store und im Google-Play-Store herunterladen. Eine Nutzung ist auf Ihrem Smartphone ab iOS 15 bzw. Android 10 möglich.

App Store
Google Play

Eine Zusammenfassung des GKV Spitzenverbandes mit den wichtigsten Informationen zur Nutzung der ePA finden Sie in der rechten Spalte als Download.

Weitere Tipps zum praktischen Umgang mit der ePA-App erhalten Sie hier: Hilfe zur Anwendung der elektronischen Patientenakte (ePA).

Einen Stellvertreter für die eigene ePA berechtigen

Über die Vertretungsfunktion können Sie Angehörigen Zugriff auf Ihre ePA geben. Hierdurch können Sie z. B. im Krankheitsfall bestmöglich unterstützt werden.

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Was ist das Opt-out-Verfahren?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist in ihrer jetzigen Form eine Antragsleistung. Versicherte können sich bei Wunsch und Interesse die ePA-App herunterladen und ihre ePA einrichten. Derzeit wird von Seiten der Bundesregierung ein Konzept zur ePA nach dem Opt-out-Prinzip entwickelt. Hiernach soll für jeden Versicherten automatisch eine ePA angelegt werden. Geplant ist die Umsetzung für Anfang 2025.

Wichtig zu wissen: Grundlage für das ePA Opt-out-Prinzip ist das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG)". Das Gesetz soll im Februar 2024 in Kraft treten.

Versicherte, die die ePA nicht nutzen möchten, können voraussichtlich Mitte des Jahres 2024 - und somit ca. ein halbes Jahr vor der Initialerstellung der ePA - Widerspruch erheben. Geplant ist, dass dieser Widerspruch bei der Krankenkasse einzulegen ist. Wie genau der Widerspruch erfolgen kann, wird derzeit durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) erarbeitet. Den Fragen und Antworten des BMG ist zu entnehmen, dass ein „bürgerfreundliches Verfahren“ von Seiten der Krankenkassen angeboten werden soll.

Wir halten Sie hier auf dem Laufenden, sobald eine offizielle Entscheidung zur Umsetzung der Widerspruchsregelung getroffen wurde.

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