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Herforder Straße 23
33602 Bielefeld

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Rentner

Mit Ihrer Mitgliedschaft bei der Heimat Krankenkasse sind Sie auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben vollständig abgesichert. Auch im Rentenalter können Sie noch Mitglied bei der Heimat Krankenkasse werden – entweder als pflichtversicherter oder freiwillig versicherter Rentner.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Wenn Sie eine gesetzliche Rente erhalten und für einen vorgeschriebenen Mindestzeitraum (Vorversicherungszeit) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, besteht für Sie Versicherungspflicht in der sogenannten Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert waren. Das Berufsleben beginnt in diesem Fall mit Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit – einschließlich Ausbildung und Selbstständigkeit – bis zu dem Tag, an dem Sie einen Rentenantrag stellen.

Bei Eltern werden zudem pro Kind drei Jahre zur Vorversicherungszeit dazugerechnet. Waren Sie nie berufstätig, kann der Tag Ihrer Heirat oder, wenn Sie nie verheiratet waren, Ihr 18. Geburtstag als Beginn der Frist herangezogen werden.

Ausschlusskriterien für die KVdR

Die KVdR ist ausgeschlossen, wenn Sie...

  • weiterhin einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und dadurch krankenversichert sind (z. B. Altersteilzeit),
  • hauptberuflich selbstständig tätig sind oder Versicherungsfreiheit vorliegt, z. B. bei Beamten,
  • von der Krankenversicherungspflicht befreit sind,
  • Arbeitslosengeld erhalten oder
  • Entgeltersatzleistungen beziehen (z. B. Krankengeld).

Wer die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, kann sich als Rentner freiwillig versichern.

Beiträge in der KVdR (2024)

Aus Ihrer gesetzlichen Rente zahlen Sie und der Rentenversicherungsträger die Beiträge zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen Sie in der KVdR allein.

Beitragsbemessungsgrenze

5.175,00 Euro

Allgemeiner Beitragssatz

14,6 %

Davon Anteil Rentenversicherungsträger**

7,3 %

Davon Anteil Rentner

7,3 %

Kassenindividueller Zusatzbeitrag***

1,84%

Pflegeversicherung

3,40 %

Pflegeversicherung Kinderlose

4,00 %

 

Beiträge aus Versorgungsbezügen

Darüber hinaus sind auch Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten, Pensionen) beitragspflichtig. Zu den Versorgungsbezügen (auch aus dem Ausland) gehören sowohl monatliche Bezüge als auch einmalige Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung, Ruhegehälter/Pensionen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.  

Allgemeiner Beitragssatz*

14,6 %

Kassenindividueller Zusatzbeitrag***

1,84 %

Freibetrag für Verträge aus der betrieblichen Altersvorsorge
zur Krankenversicherung

176,75 Euro                

Pflegeversicherung

3,05 %

Pflegeversicherung Kinderlose

3,40 %

Wenn Sie 2 oder mehr Kinder unter 25 Jahren haben, können Sie Ihren Pflegeversicherungsbeitrag dieser Tabelle entnehmen.

*Beitragstragung ausschließlich vom Rentner/Versorgungsbezieher; aus landwirtschaftlicher/ausländischer Rente die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl. die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.

**Bei versicherungspflichtigen Rentnern wird der Anteil des Rentenversicherungsträgers zusammen mit dem Anteil des Rentners abgezogen.

***Eine Veränderung des Zusatzbeitrags wirkt sich für pflichtversicherte Rentner erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus.

Einführung eines Freibetrags bei Betriebsrenten

Bisher mussten Versorgungsbezieher auf die gesamten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, wenn die Rente über der Freigrenze lag.

Das Bundeskabinett hat Ende 2019 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der ab dem 1. Januar 2020 in vielen Fällen zu einer Beitragsminderung führen soll: Für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird zusätzlich zur Freigrenze ein Freibetrag eingeführt. Somit ist nur noch der Betrag beitragspflichtig, der die Grenze in Höhe von 176,75 Euro übersteigt.

Dieser Freibetrag wird sowohl bei monatlichen Zahlungen als auch bei der Verbeitragung einmaliger Kapitalauszahlungen berücksichtigt. Versicherungspflichtige Mitglieder der Krankenversicherung können dadurch ganz oder teilweise entlastet werden.

In der Pflegeversicherung ändert sich hingegen nichts. Die Pflegeversicherungsbeiträge müssen auch weiterhin auf die gesamte Versorgung entrichtet werden.

Betriebliche Altersvorsorge als Einmalzahlung

Versorgungsbezüge, die als einmalige Kapitalleistung ausgezahlt werden, sind grundsätzlich über zehn Jahre beitragspflichtig. Dazu wird die Auszahlungssumme durch 120 Kalendermonate (= 10 Jahre) geteilt. Aus diesen Teilbeträgen werden die monatlichen Beiträge für die nächsten 10 Jahre berechnet.

Beispiel:

Auszahlungssumme 50.000 Euro / 120 Kalendermonate = 416,67 Euro
 KrankenversicherungPflegeversicherung
Teilbetrag416,67 Euro416,67 Euro
Freibetrag- 176,75 Euro-
Beitragspflichtiger Betrag239,92 Euro416,67 Euro

Hiervon sind die Beiträge zur Kranken – und Pflegeversicherung für die nächsten zehn Jahre ab dem Folgemonat der Auszahlung zu berechnen. Die Beiträge werden immer mit dem aktuell gültigen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet.

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