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Vollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Krankheit, ein Unfall oder zunehmende Hilfebedürftigkeit können dazu führen, dass Sie Ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst regeln können. Mit den passenden Vollmachten und Verfügungen sorgen Sie frühzeitig vor.

Welches Dokument regelt was? Der Überblick

Dabei ist es wichtig, zwischen verschiedenen Dokumenten zu unterscheiden:

DokumentWas wird geregelt?Wofür gilt es?
Vollmacht der Heimat KrankenkasseErlaubt einer Person, sich um Ihre Versicherungsangelegenheiten zu kümmern.Nur für Kranken- & Pflegeversicherung
VorsorgevollmachtBestimmt eine Vertrauensperson für alle oder einzelne Lebensbereiche.Umfassend (Banken, Behörden, Ärzte etc.)
PatientenverfügungLegt konkrete medizinische Behandlungswünsche fest.Medizinische Eingriffe & Pflege
BetreuungsverfügungSchlägt dem Gericht eine Person vor, falls eine rechtliche Betreuung nötig wird.Gerichtliches Betreuungsverfahren

Gut zu wissen: Häufig ergänzen sich diese Dokumente. Eine Kombination aus allgemeiner Vorsorgevollmacht und spezifischer Patientenverfügung ist in der Praxis besonders empfehlenswert.

Vollmacht für die Heimat Kranken- und Pflegeversicherung

Mit einer Vollmacht berechtigen Sie eine andere Person, sich um Ihre Angelegenheiten bei der Heimat Kranken- und Pflegeversicherung zu kümmern. Sie entscheiden selbst, wie umfangreich die Befugnisse sein sollen. Dafür stehen Ihnen verschiedene Vollmachtsformen zur Verfügung.

Mit einer Auskunftsvollmacht erlauben Sie einer Person, Informationen zu Ihrem Versicherungsverhältnis einzuholen. Sie darf Auskünfte erhalten, aber keine Anträge stellen oder Erklärungen in Ihrem Namen abgeben.

Diese Vollmacht eignet sich, wenn Sie bei einzelnen Fragen Unterstützung brauchen, Ihre Versicherungsangelegenheiten aber weiterhin selbst regeln möchten.

Mit einer Vertretungsvollmacht nimmt die bevollmächtigte Person Ihre Angelegenheiten gegenüber der Heimat Kranken- und Pflegeversicherung umfassend wahr. Sie kann zum Beispiel: 

  • Auskünfte zu Ihrem Versicherungsverhältnis erhalten,
  • mit uns in Ihrem Namen kommunizieren,
  • Anträge stellen,
  • Unterlagen einreichen und
  • Erklärungen für Sie abgeben.

Der Schriftverkehr wird weiterhin an Sie versendet.

Diese Vollmacht umfasst zusätzlich den Empfang Ihres Schriftverkehrs. Die bevollmächtigte Person nimmt Ihre Angelegenheiten wahr und erhält die für Sie bestimmten Schreiben. Sie selbst erhalten diese Schreiben dann grundsätzlich nicht mehr.

Wie kann ich eine Vollmacht erteilen?

Wichtig ist, dass die Vollmacht eindeutig ist. Daher ist für jede bevollmächtigte Person eine eigene Vollmacht zu erstellen. Hier legen Sie fest, welchen Umfang die Vollmacht haben soll.

Vollmacht für Versicherte (PDF)

Auf Wunsch senden wir Ihnen unseren Vordruck per Post zu.

Eine erteilte Vollmacht können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Teilen Sie uns den Widerruf möglichst schriftlich mit, damit wir ihn eindeutig zuordnen können.

Vorsorgevollmacht: Eine Vertrauensperson bestimmen

Unabhängig von Ihrer Beziehung zur Heimat Krankenkasse können Sie eine Vorsorgevollmacht ausstellen. Damit benennen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die im Bedarfsfall für Sie handeln sollen – für alle Angelegenheiten oder nur für einzelne Bereiche, zum Beispiel:

  • Bankgeschäfte,
  • Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, 
  • Organisation von ambulanten Hilfen und ärztlicher Versorgung, 
  • Suche nach einem Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim, 
  • Kündigung der Wohnung oder eines Telefonanschlusses, 
  • Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden.

Eine Vorsorgevollmacht kann eine rechtliche Betreuung überflüssig machen – vorausgesetzt, sie deckt die nötigen Aufgabenbereiche ab und die bevollmächtigte Person ist bereit und in der Lage, diese Aufgaben zu übernehmen.

Wen sollte ich bevollmächtigen?

Bevollmächtigen Sie nur eine Person, der Sie umfassend vertrauen. Sie kann im Ernstfall weitreichende Entscheidungen für Sie treffen. Besprechen Sie deshalb schon bei der Erstellung:

  • welche Aufgaben sie übernehmen soll,
  • welche Wünsche Ihnen besonders wichtig sind,
  • wo das Dokument aufbewahrt wird,
  • ab wann die Vollmacht genutzt werden soll.

Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen und ihnen unterschiedliche Aufgabenbereiche zuweisen. Formulieren Sie die Regelungen eindeutig, damit später keine widersprüchlichen Entscheidungen entstehen.

Welche Form muss eine Vorsorgevollmacht haben?

Eine einheitliche Formvorgabe gibt es nicht. Verfassen Sie die Vollmacht trotzdem schriftlich, formulieren Sie sie eindeutig und unterschreiben Sie eigenhändig.

Für bestimmte Entscheidungen gelten zusätzliche Anforderungen – etwa bei Grundstücksgeschäften, Darlehensverträgen oder weitreichenden medizinischen Entscheidungen. Je nach Inhalt kann eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung nötig oder sinnvoll sein.

Für Bank- und Depotgeschäfte klären Sie am besten direkt mit der Bank, ob ein eigenes Vollmachtsformular nötig ist.

Bei umfangreichem Vermögen, Immobilienbesitz oder einer komplexen persönlichen Situation empfiehlt sich eine rechtliche oder notarielle Beratung.

Das Bundesministerium der Justiz stellt ein Muster für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung. Sie können es als Orientierung nutzen und an Ihre Situation anpassen.

Rechtliche Betreuung, wenn eine Vollmacht nicht ausreicht

Liegt keine ausreichende Vorsorgevollmacht vor und können Sie bestimmte rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, richtet das Gericht eine rechtliche Betreuung ein. Es prüft dabei, für welche Aufgabenbereiche eine Betreuung tatsächlich nötig ist – nur dort wird sie angeordnet.

Die Betreuungsperson unterstützt und vertritt Sie, soweit erforderlich. Im Mittelpunkt stehen dabei Ihre Wünsche und Ihre Selbstbestimmung: Sie soll Ihnen helfen, Ihre Angelegenheiten möglichst nach Ihren eigenen Vorstellungen zu regeln.

Betreuungsverfügung: Wünsche für eine Betreuung festhalten

Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen das Gericht als Betreuungsperson einsetzen soll, falls eine rechtliche Betreuung nötig wird. Sie können außerdem festhalten:

  • welche Person Sie sich als Betreuungsperson wünschen,
  • welche Person diese Aufgabe nicht übernehmen soll,
  • wo und wie Sie wohnen möchten,
  • welche persönlichen Gewohnheiten berücksichtigt werden sollen,
  • welche Wünsche Sie zur Verwaltung Ihres Vermögens haben.

Das Betreuungsgericht berücksichtigt Ihren Vorschlag grundsätzlich, solange die gewünschte Person geeignet ist und ihre Bestellung Ihrem Wohl nicht entgegensteht.

Anders als bei einer Vorsorgevollmacht erhält die genannte Person durch die Betreuungsverfügung noch keine Vertretungsbefugnis. Sie kann erst handeln, wenn das Gericht sie als Betreuungsperson bestellt hat.

Patientenverfügung: Medizinische Wünsche festlegen

Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, welchen medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen. Sie gilt, sobald Sie die jeweilige Entscheidung nicht mehr selbst treffen können.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Widerrufen können Sie sie jederzeit formlos.

Beschreiben Sie Behandlungssituationen und medizinische Maßnahmen möglichst konkret, damit Ihre Patientenverfügung im Ernstfall greift. Allgemeine Aussagen wie „Ich möchte nicht an Maschinen angeschlossen werden" reichen dafür meist nicht aus.

Treffen die Festlegungen auf Ihre aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, sind Ärztinnen, Ärzte und Ihre rechtliche Vertretung daran gebunden. Eine ärztliche oder fachkundige Beratung hilft Ihnen, mögliche Behandlungssituationen und medizinische Folgen besser einzuschätzen.

Weiterführende Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit: bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht kombinieren

Beide Dokumente erfüllen unterschiedliche Aufgaben: Die Patientenverfügung enthält Ihre konkreten medizinischen Wünsche. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person, die Ihre Interessen vertritt und darauf achtet, dass diese Wünsche beachtet werden.

Kombinieren Sie deshalb möglichst beide Dokumente. Regeln Sie in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich, dass die bevollmächtigte Person Sie auch in Gesundheits- und Pflegeangelegenheiten vertreten darf.

Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung außerdem mit der bevollmächtigten Person. So kennt sie Ihre Vorstellungen und kann Ihren Willen im Ernstfall besser vertreten.

Dokumente regelmäßig überprüfen

Ihre persönlichen Vorstellungen oder Ihre gesundheitliche Situation können sich ändern. Prüfen Sie Ihre Vollmachten und Verfügungen deshalb regelmäßig.

Eine gesetzliche Pflicht zur Erneuerung gibt es nicht. Mit Datum und erneuter Unterschrift dokumentieren Sie aber, dass die Festlegungen weiterhin Ihrem Willen entsprechen.

Passen Sie die Dokumente insbesondere an, wenn:

  • sich Ihre gesundheitliche Situation wesentlich ändert,
  • die bevollmächtigte Person die Aufgabe nicht mehr übernehmen kann,
  • sich Ihre persönlichen Beziehungen ändern,
  • Sie Ihre Behandlungswünsche neu bewerten.

Informieren Sie alle betroffenen Personen über Änderungen und vernichten Sie überholte Fassungen. So entstehen im Ernstfall keine Zweifel.

Vorsorgedokumente sicher aufbewahren

Bewahren Sie Vollmachten und Verfügungen so auf, dass sie im Ernstfall schnell gefunden werden. Informieren Sie Ihre Vertrauensperson darüber:

  • welche Dokumente vorhanden sind,
  • wo die Originale liegen,
  • wie sie darauf zugreifen kann.

Zusätzlich können Sie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dort wird vermerkt, dass entsprechende Dokumente bestehen und welche Vertrauenspersonen benannt wurden.

Die Registrierung ersetzt nicht die Erstellung und Aufbewahrung der Originaldokumente. Sie hilft aber Gerichten und – bei medizinischen Notfällen – auskunftsberechtigten Ärztinnen und Ärzten, vorhandene Vorsorgeregelungen zu finden.

Entscheiden Ehepartner automatisch füreinander?

Nein. Ehepartnerinnen und Ehepartner dürfen nicht automatisch sämtliche Entscheidungen füreinander treffen.

Für Gesundheitsangelegenheiten besteht unter gesetzlichen Voraussetzungen ein Ehegattennotvertretungsrecht: Kann eine Person sich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht mehr äußern, darf der Ehepartner oder die Ehepartnerin sie für bis zu sechs Monate in Gesundheitsfragen vertreten – bestätigt durch eine Ärztin oder einen Arzt. Für alle anderen persönlichen, finanziellen oder behördlichen Angelegenheiten gilt dieses Recht nicht, und eine umfassende Vorsorgevollmacht ersetzt es nicht.

Möchten Sie selbst bestimmen, wer Sie vertreten darf und welche Befugnisse diese Person erhält, erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht.

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