Soziale Absicherung für pflegende Angehörige
Wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen und dafür Ihre Berufstätigkeit reduzieren oder unterbrechen, kann sich das auf Ihre Sozialversicherung auswirken. Entscheidend ist dabei unter anderem, ob Sie teilweise weiterarbeiten oder sich vollständig freistellen lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Sozialversicherungsschutz bleibt erhalten: Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden häufig von der Pflegekasse übernommen – für Sie kostenfrei.
- Freistellungsform entscheidet: Bei vollständiger Freistellung (Pflegezeit) müssen Sie sich selbst krankenversichern. Bei teilweiser Freistellung (Pflegezeit in Teilzeit oder Familienpflegezeit) läuft die Versicherung über den Arbeitgeber weiter.
- Rentenansprüche bleiben erhalten: Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer Ihrer Pflegetätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich nach Pflegegrad und Pflegeleistung.
- Unfallversicherung: Während der häuslichen Pflege sind Sie ohne Anmeldung unfallversichert – die Kosten trägt die zuständige Kommune.
Sozialversicherung für pflegende Angehörige
Als Pflegeperson haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung, insbesondere der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge übernimmt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, die Kosten für die Unfallversicherung trägt die zuständige Kommune. In der Regel müssen Sie selbst nichts bezahlen. Eine Ausnahme bildet die Krankenversicherung: Bei vollständiger Freistellung kann ein eigener Beitrag anfallen, der jedoch auf Antrag von der Pflegekasse bezuschusst wird.
Ausführliche Informationen zu den arbeitsrechtlichen Freistellungen sowie zu Lohnersatzleistungen in Akutsituationen finden Sie auf unseren Seiten zur Pflegezeit und Familienpflegezeit und zum Pflegeunterstützungsgeld.
Wer gilt als Pflegeperson?
Als Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung gilt, wer einen oder mehrere Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zu Hause pflegt – nicht erwerbsmäßig, mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage.
Kranken- und Pflegeversicherung
Welche Regelungen für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung gelten, hängt davon ab, ob Sie vollständig oder nur teilweise freigestellt sind.
Bei vollständiger Freistellung haben Sie drei Möglichkeiten:
- Familienversicherung: Wenn Sie Ihre Arbeit vollständig aufgeben, können Sie sich möglicherweise beitragsfrei über Ihren Ehegatten oder Lebenspartner gesetzlich mitversichern lassen. Voraussetzung ist, dass Ihr Partner gesetzlich versichert ist und Ihr eigenes Einkommen die Grenze für die Familienversicherung nicht überschreitet
- Freiwillige Versicherung: Wenn die Familienversicherung für Sie nicht infrage kommt, haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Der Beitrag richtet sich nach Ihrem tatsächlichen Einkommen, mindestens jedoch nach dem gesetzlichen Mindestbeitrag. Diesen festen Mindestbetrag müssen alle freiwillig Versicherten zahlen, selbst bei einem sehr geringen oder gar keinem Einkommen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse den Mindestbeitrag – unabhängig davon, ob der Angehörige gesetzlich oder privat pflegeversichert ist.
- Private Krankenversicherung: Ihre private Krankenversicherung bleibt grundsätzlich bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse des Angehörigen den Beitrag bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Darüber hinausgehende Beträge sind selbst zu tragen.
Den Antrag auf einen Beitragszuschuss stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden auf Basis des reduzierten Entgelts berechnet und vom Arbeitgeber anteilig getragen.
Wenn Sie privat krankenversichert sind und Ihr Einkommen durch die Reduzierung der Arbeitszeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, werden Sie grundsätzlich gesetzlich versicherungspflichtig. Sie können jedoch beantragen, in Ihrer privaten Krankenversicherung zu bleiben.
Den Antrag müssen Sie nicht bei Ihrer privaten Krankenversicherung, sondern bei einer gesetzlichen Krankenkasse stellen. Die Frist hierfür beträgt drei Monate nach der Gehaltsreduzierung. Wenn Sie diese Frist verpassen, werden Sie rückwirkend gesetzlich versicherungspflichtig. Ein Wechsel zurück in die private Krankenversicherung ist dann nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Rentenversicherung
Bei beiden Freistellungsformen zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Die Voraussetzungen und der Umfang unterscheiden sich jedoch.
Die Pflegekasse des Angehörigen zahlt für Sie Rentenversicherungsbeiträge – und das für die gesamte Dauer der Pflege, unabhängig davon, ob Sie formell freigestellt sind.
Voraussetzungen:
- Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2
- Sie pflegen dauerhaft: mehr als zwei Monate oder mehr als 60 Tage im Jahr
- Die Pflege findet zu Hause statt, ohne Bezahlung
- Sie pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
- Sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden pro Woche
- Sie beziehen keine volle Altersrente und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht (Ausnahme: Renten aus der Alterssicherung der Landwirte)
- Die gepflegte Person hat Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt
Kein Anspruch besteht, wenn Sie gleichzeitig Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Pflegeunterstützungsgeld beziehen und dabei mehr als 30 Stunden pro Woche beschäftigt sind oder waren.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und der Art der bezogenen Pflegeleistung. Detaillierte Informationen zu den aktuellen Beitragshöhen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Da Sie weiterhin arbeiten, bleiben Sie rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge bemessen sich nach Ihrem reduzierten Gehalt und werden anteilig von Ihrem Arbeitgeber getragen.
Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge für Sie als Pflegeperson. Diese werden auf den vom Arbeitgeber gezahlten Beitrag aufgeschlagen, sodass beide Beiträge parallel in Ihre Rentenversicherung fließen.
Voraussetzung ist, dass Sie eine Person mit Pflegegrad 2–5 mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Je höher der Pflegegrad und je geringer die Unterstützung durch einen Pflegedienst ausfällt, desto höher fallen die Beiträge der Pflegekasse aus. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Arbeitslosenversicherung
Ob und in welchem Umfang die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt, hängt von Ihrer Freistellungsform ab.
Die Pflegekasse des Angehörigen übernimmt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie erfüllen die Voraussetzungen als Pflegeperson gemäß § 19 SGB XI
- Unmittelbar vor Beginn der Pflege waren Sie arbeitslosenversicherungspflichtig oder haben eine Entgeltersatzleistung bezogen (z.B. Arbeitslosengeld I oder Krankengeld)
- Zwischen dem Ende der Vorversicherung und dem Beginn der Pflege liegt nicht mehr als ein Monat
Die Pflegekasse zahlt den Beitrag auf Grundlage von 50 % der monatlichen Bezugsgröße.
Kein Anspruch besteht:
- Wenn Sie bereits anderweitig in der Arbeitslosenversicherung abgesichert sind (z.B. durch eine Teilzeitstelle)
- Während Sie Arbeitslosengeld I oder Übergangsgeld beziehen
- Nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Durch die übernommenen Beiträge bleibt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach der Pflegezeit erhalten, sofern Sie unmittelbar im Anschluss keine neue Stelle antreten. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Unfallversicherung
Während der häuslichen Pflege sind Sie in beiden Freistellungsformen automatisch und kostenlos über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Eine Anmeldung ist nicht nötig.
Voraussetzung: Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 und Sie sind als Pflegeperson bei der Pflegekasse gemeldet.
Versicherte Tätigkeiten:
- pflegerische Tätigkeiten wie Körperpflege, Hilfe beim Essen und bei der Mobilität
- hauswirtschaftliche Unterstützung, auch wenn sie nicht ausschließlich der pflegebedürftigen Person zugute kommt
- Wege zur pflegebedürftigen Person sowie Fahrten zu Arzt, Krankenhaus oder zum Einkaufen im Zusammenhang mit der Pflege
Melden Sie einen Unfall unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Zuständig ist die Unfallkasse der Gemeinde, in der die Pflege stattfindet. Weisen Sie außerdem den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus darauf hin, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit entstanden ist.
Sozialversicherung beim Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
Wenn Sie aufgrund einer Pflegesituation kurzfristig nicht arbeiten können (bis zu 10 Tage) und Pflegeunterstützungsgeld beziehen, sind Sie weiterhin vollständig sozialversichert. Die Pflegekasse übernimmt in dieser Zeit die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung vollständig. In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Sie in dieser Zeit beitragsfrei versichert. Für Sie entstehen keine Kosten.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Pflegeunterstützungsgeld.