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Gesetzliche Leistung
 

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause mit dem Berufsalltag zu vereinbaren, ist für viele Menschen eine große Herausforderung. Um pflegende Angehörige zu unterstützen, bieten das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz verschiedene Möglichkeiten zur beruflichen Freistellung. Je nach persönlicher Situation können Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich zeitweise von der Arbeit freistellen lassen.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Freistellungsformen: Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz unterscheiden drei Modelle: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage bei akuten Pflegesituationen), die Pflegezeit (bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung) und die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden).
  • Maximale Gesamtdauer: Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden, müssen dabei unmittelbar aufeinander folgen und dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten.
  • Finanzieller Ausgleich: Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wird unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Für die längeren Freistellungen (Pflegezeit und Familienpflegezeit) kann ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragt werden.
  • Wichtigste Voraussetzung: Der zu pflegende Angehörige muss einen Pflegegrad 1–5 nach § 14 SGB XI haben. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen.
 

Was sind Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geben Beschäftigten das Recht, ihre Arbeitszeit für die Pflege eines nahen Angehörigen zu reduzieren oder vollständig auszusetzen. Es werden drei Freistellungsformen unterschieden:

  1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) Bei einer akuten Pflegesituation – etwa wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird und die Versorgung kurzfristig organisiert werden muss – können Sie sich bis zu 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigem und Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen. Für diese Zeit besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz.
  2. Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 6 Monate. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen; bei vollständiger Freistellung besteht kein Lohnanspruch.
  3. Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) Mit der Familienpflegezeit können Sie Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren. Eine vollständige Arbeitsfreistellung sieht das FPfZG nicht vor.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Unterschiede:

 Kurzzeitige ArbeitsverhinderungPflegezeitFamilienpflegezeit
DauerBis zu 10 Arbeitstage/JahrBis zu 6 MonateBis zu 24 Monate
FreistellungsartVollständigVollständig oder teilweiseNur Teilzeit (mind. 15 Std./Woche)
BetriebsgrößeKeine MindestgrößeMehr als 15 BeschäftigteMehr als 25 Beschäftigte
AnkündigungsfristUnverzüglich10 Arbeitstage vorher8 Wochen vorher
Finanzielle LeistungPflegeunterstützungsgeldZinsloses Darlehen (BAFzA)Zinsloses Darlehen (BAFzA)

Gut zu wissen: Seit dem 1. Januar 2025 genügt für den Antrag beim Arbeitgeber die Textform – eine E-Mail reicht aus.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Bei der Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase besteht ein Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten. Die Freistellung gilt unabhängig davon, ob die Begleitung zu Hause, im Krankenhaus oder in einem Hospiz stattfindet. Ein festgestellter Pflegegrad ist nicht erforderlich.

Voraussetzung: Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Beschäftigte.

Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren

Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphasekönnen können kombiniert werden, müssen dabei jedoch unmittelbar aufeinander folgen und dürfen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. Wenn die Familienpflegezeit unmittelbar im Anschluss an die Pflegezeit beginnen soll, verlängert sich die Ankündigungsfrist auf drei Monate.

Wer hat Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit?

Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten (Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte), die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

Als nahe Angehörige gelten gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG:

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder

Kein Rechtsanspruch besteht für Beamtinnen und Beamte sowie Selbstständige.

In Kleinbetrieben mit 15 oder weniger (Pflegezeit) bzw. 25 oder weniger (Familienpflegezeit) Beschäftigten besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch. Eine Freistellung kann jedoch beantragt werden, worauf der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen reagieren muss.

Gut zu wissen: Bei der Pflege minderjähriger Angehöriger ist eine Freistellung auch dann möglich, wenn das Kind außerhäuslich – beispielsweise in einer Spezialklinik – betreut wird.

 

Lohnersatz bei akuter Pflegesituation

Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, können Sie sich kurzfristig von der Arbeit freistellen lassen und für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld beantragen.

Finanzielle Absicherung: Was bekommen Sie während der Pflegezeit?

Pflegeunterstützungsgeld bei akuter Pflegesituation

Müssen Sie die Arbeit aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzzeitig unterbrechen, können Sie finanziellen Ersatz erhalten:

  • Leistung: Lohnersatzleistung während der bis zu 10-tägigen Freistellung.
  • Höhe: In der Regel rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Antragstellung: Reichen Sie den Antrag direkt bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ein.

Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld erhalten Sie hier.

Zinsloses Darlehen für Pflegezeit & Familienpflegezeit

Da während längerer gesetzlicher Freistellungen kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, können Sie Verdienstausfälle über ein zinsloses staatliches Darlehen abfedern.

  • Höhe: Das Darlehen gleicht grundsätzlich bis zu 50 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts aus.
  • Deckelung: Bei vollständiger Freistellung ist die Rate auf den Betrag einer fiktiven 15-Stunden-Woche begrenzt.
  • Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt monatlich direkt an die Pflegeperson.
  • Rückzahlung: Die Tilgung erfolgt nach dem Ende der gesamten Freistellungsphase in monatlich gleichbleibenden Raten über 48 Monate.
  • Familienpflegezeit: Bei reduzierter Arbeitszeit hilft das Darlehen, die verbleibende Einkommenslücke zur Hälfte zu schließen.
  • Antragstellung: Der Antrag wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gestellt.

Weitere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie beim BAFzA unter www.wege-zur-pflege.de. Mit dem Familienpflegezeit-Rechner können Sie Ihren voraussichtlichen Darlehensanspruch vorab berechnen.

Voraussetzungen für die Freistellung

Für die Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der nahe Angehörige ist mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen.
  • Die Pflege findet grundsätzlich in häuslicher Umgebung statt (Ausnahme: minderjährige Kinder).
  • Die zu pflegende Person ist ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG.
  • Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeitende (Pflegezeit) bzw. mehr als 25 Mitarbeitende (Familienpflegezeit).
  • Bei der Familienpflegezeit beträgt die Mindestarbeitszeit 15 Stunden pro Woche.
  • Die Freistellung wurde dem Arbeitgeber rechtzeitig angezeigt: Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage, Familienpflegezeit mindestens 8 Wochen vor Beginn.
 

Soziale Absicherung während der Pflege

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit für die Pflege reduzieren oder sogar ganz aufgeben, stellt sich schnell die Frage: Was passiert mit meiner Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung? Die gute Nachricht: In der Regel sind pflegende Angehörige weiterhin sozialversichert – in vielen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Beiträge. Welche Regelungen konkret für Sie gelten, hängt davon ab, ob Sie vollständig oder nur teilweise freigestellt sind. Alle Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zur sozialen Absicherung von pflegenden Angehörigen.

Kündigungsschutz während der Pflegezeit

Für alle Formen der Freistellung gilt ein besonderer Kündigungsschutz: Vom Zeitpunkt der Ankündigung – maximal jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber nur in gesetzlich anerkannten Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung kündigen.

Beantragung der Freistellung

Je nachdem, ob Sie Ihre Berufstätigkeit nur kurz unterbrechen oder eine längerfristige Pflege planen, unterscheiden sich die Beantragungsschritte.

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die akute Pflegesituation.
  2. Legen Sie auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vor.
  3. Beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen. Ist dieser bei der Heimat Pflegekasse versichert, stellen Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld direkt bei uns.
  1. Kündigen Sie die Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber an. Geben Sie Beginn, Dauer und Umfang der gewünschten Freistellung an; bei einer Teilfreistellung auch die geplante Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit. Die Übermittlung per E-Mail (Textform) ist seit dem 1. Januar 2025 zulässig.
  2. Weisen Sie die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach. Ist Ihr Angehöriger bei der Heimat Pflegekasse versichert, erhalten Sie die Bescheinigung auf Anfrage bei uns.
  3. Klären Sie frühzeitig, ob ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, oder beantragen Sie andernfalls den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
  4. Beantragen Sie bei Bedarf das zinslose Darlehen beim BAFzA unter www.wege-zur-pflege.de.
  1. Kündigen Sie die Familienpflegezeit mindestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber an. Geben Sie Beginn, geplante Dauer, den gewünschten Stundenumfang und die Arbeitszeitverteilung an. Folgt die Familienpflegezeit unmittelbar auf eine Pflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person, gilt eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten.
  2. Schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.
  3. Weisen Sie die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach.
  4. Beantragen Sie bei Bedarf das zinslose Darlehen beim BAFzA unter www.wege-zur-pflege.de.

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