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Gesetzliche Leistung
 

Verhinderungspflege

Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson

Wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt – etwa wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen –, muss die Versorgung des pflegebedürftigen Menschen zu Hause dennoch gewährleistet sein. Die Verhinderungspflege stellt sicher, dass eine Ersatzpflegeperson einspringt und regelt, in welchem Umfang die Pflegekasse die damit verbundenen Kosten übernimmt.

Seit dem 1. Juli 2025 vereinfacht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Inanspruchnahme grundlegend: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen nun in einem gemeinsamen Jahresbudget zur Verfügung.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Gemeinsames Entlastungsbudget: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 verfügen über ein flexibles Budget von insgesamt 3.539 Euro pro Kalenderjahr, das nach Bedarf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombiniert werden kann.
  • Anspruchsdauer: Die Ersatzpflege kann für bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Wegfall der Vorpflegezeit: Die bisherige Voraussetzung, dass die pflegebedürftige Person vor der ersten Inanspruchnahme mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein muss, wurde abgeschafft – der Anspruch besteht ab sofort.
  • Pflegegeld-Fortzahlung: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergezahlt (außer am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege). Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden täglich verhindert (stundenweise Ersatzpflege), bleibt der Anspruch auf das Pflegegeld sogar in voller Höhe bestehen.
 

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 39 SGB XI. Sie sichert die häusliche Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen für den Zeitraum, in dem die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist – egal, ob sie Erholungsurlaub macht, krank ist oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist.

Für diese Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Pflege. Das kann eine Privatperson sein, zum Beispiel Nachbarn, Bekannte oder Angehörige, oder ein zugelassener ambulanter Pflegedienst. Die Ersatzpflege erfolgt grundsätzlich in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen. In Ausnahmefällen ist auch eine vorübergehende stationäre Unterbringung möglich. Hierzu berät Sie die Heimat Pflegekasse individuell.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Stattdessen können sie den monatlichen Entlastungsbetrag für Entlastungsleistungen nutzen. Das Gleiche gilt, wenn die häusliche Pflege ausschließlich von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt wird.

Sonderregelung für junge Pflegebedürftige (unter 25 Jahre): Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 steht der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro bereits seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt für diesen Personenkreis ebenfalls. Die Verhinderungspflege kann für bis zu 56 Tage (8 Wochen) im Kalenderjahr beansprucht werden.

Hinweis zur Unfallversicherung: Die Ersatzpflegeperson ist grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert, sofern sie nicht gleichzeitig eine Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist. Bei weitergehenden Fragen zur Unfallversicherung wenden Sie sich bitte an die zuständige gesetzliche Unfallversicherung.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Ein gesonderter Antrag auf Budgeterhöhung ist nicht mehr erforderlich.

LeistungBetrag / Dauer
Gemeinsamer Jahresbetrag (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege)3.539 Euro
Maximale Dauer Verhinderungspflege56 Tage (8 Wochen)
Vorpflegezeitentfällt

Das Budget kann flexibel für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination aus beiden Leistungen verwendet werden.

Verhinderungspflege durch Verwandte

Bei Übernahme der Ersatzpflege durch Verwandte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen gilt der 2-fache Pflegegeldsatz als Höchstgrenze. Die maximalen Erstattungsbeträge je Pflegegrad sind:

PflegegradMaximalbetrag
(2,0-facher monatlicher Pflegegeldsatz)
Pflegegrad 2694 Euro
Pflegegrad 31.198 Euro
Pflegegrad 41.600 Euro
Pflegegrad 51.980 Euro

Werden höhere, tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen geltend gemacht (z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall), können diese bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags von maximal 3.539 Euro erstattet werden.

Gut zu wissen: Zu den Verwandten bis zum zweiten Grad zählen gemäß §§ 1589, 1590 BGB: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister sowie Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegersöhne/-töchter und Schwager/-schwägerinnen.

Pflegegeld während der Verhinderungspflege

Bei tageweiser Verhinderungspflege (Abwesenheit der Pflegeperson über acht Stunden täglich) wird das Pflegegeld für die Dauer der Ersatzpflege auf die Hälfte des zuletzt bezogenen Betrags reduziert (für bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr). Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld hingegen in voller Höhe gewährt.

Bei stundenweiser Verhinderungspflege (Abwesenheit der Pflegeperson unter acht Stunden täglich) wird das Pflegegeld hingegen nicht gekürzt. Es wird in voller Höhe weitergezahlt. Diese Tage werden zudem nicht auf das Tageskontingent angerechnet, sondern es wird lediglich der entsprechende Geldbetrag berücksichtigt.

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme

Die Heimat Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
  2. Die Pflege des Pflegebedürftigen erfolgt in häuslicher Umgebung.

Die sechsmonatige Vorpflegezeit als Voraussetzung für die erstmalige Inanspruchnahme entfällt seit dem 1. Juli 2025.

Beantragung der Verhinderungspflege bei der Heimat Pflegekasse

Den Antrag auf Verhinderungspflege können Sie ganz einfach digital über unsere ServiceApp  stellen. Alternativ steht Ihnen unser Formular zum Download bereit:

Antrag auf Verhinderungspflege (PDF)


Neu ab 1. Januar 2026: Damit wir die Kosten übernehmen können, reichen Sie bitte den Antrag auf Kostenerstattung zusammen mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens Ende des Kalenderjahres ein, das auf die Ersatzpflege folgt. Durch diese Änderung wird für die Verhinderungspflege eine sogenannte Ausschlussfrist eingeführt. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unwiderruflich und eine verspätete Antragstellung ist dann ausgeschlossen.

Gut zu wissen: Wenn Sie den Antrag für Angehörige stellen, reichen Sie bitte zusätzlich eine Vollmacht ein. Nur dann dürfen wir Ihnen direkt Auskunft geben.

Ablauf nach Bewilligung

Wenn eine Privatperson die Ersatzpflege erbringt, erhalten Sie mit der Bewilligung einen Abrechnungsbogen. Diesen senden Sie uns zusammen mit den entsprechenden Belegen zurück. Pflegedienste rechnen ihre Leistungen dagegen direkt mit der Heimat Pflegekasse ab.

Wichtig zu wissen: Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Fristen für die Abrechnung der Verhinderungspflege. Anträge können nur noch für das laufende sowie das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr eingereicht werden. Leistungen, die in einem Jahr in Anspruch genommen werden, dürfen von der Pflegekasse nur bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres erstattet werden.

Für eine persönliche Beratung steht Ihnen das Team der Heimat Pflegekasse telefonisch und persönlich zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

 

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