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Pflegeunterstützungsgeld

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird oder sich eine Pflegesituation akut verschlechtert, stehen Berufstätige oft unter Zeitdruck. Um die Versorgung zu organisieren oder die Pflege sicherzustellen, können Sie sich bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen. Da diese Auszeit in der Regel unbezahlt bleibt, bietet das Pflegeunterstützungsgeld einen finanziellen Ausgleich.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Finanzielle Absicherung bei Notfällen: Das Pflegeunterstützungsgeld dient als Lohnersatzleistung für Beschäftigte, die kurzzeitig nicht arbeiten können, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen.
  • Leistungsdauer: Anspruchsberechtigte können die Leistung für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch nehmen.
  • Höhe der Entschädigung: Die Pflegekasse zahlt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – maximal 135,63 Euro pro Kalendertag.
  • Erforderliche Nachweise: Voraussetzung für die Zahlung ist eine ärztliche Bescheinigung, welche die akute Pflegesituation sowie die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) des Angehörigen bestätigt.
 

Was ist Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der sozialen Pflegeversicherung (§ 44a SGB XI) für berufstätige Angehörige. Es gleicht den Verdienstausfall aus, wenn Sie Ihre Arbeit kurzzeitig unterbrechen, um in einer akuten Pflegesituation die bedarfsgerechte Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Die gesetzliche Grundlage für diese bis zu zehntägige Freistellung bildet § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegZG).

Eine Pflegesituation gilt als akut, wenn sie plötzlich und unerwartet eintritt und die sofortige Organisation oder Sicherstellung einer dauerhaften, bedarfsgerechten Pflege erforderlich macht. Das ist der Fall, wenn die Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werden. Typische Beispiele hierfür sind der erstmalige Eintritt von Pflegebedürftigkeit, eine plötzliche Verschlechterung einer bestehenden Pflegesituation oder die Notwendigkeit, nach einem Krankenhausaufenthalt eine Anschlussversorgung zu organisieren.

Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zum alltäglichen Pflegeaufwand oder zu vorübergehenden Erkrankungen. Kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht daher in Situationen wie:

  • bei vorübergehenden Beeinträchtigungen von weniger als sechs Monaten (z.B. ein Beinbruch oder eine Grippe)
  • geplanten Terminen wie Arztbesuchen oder dem Umzug in eine andere stationäre Einrichtung
  • dem krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfall einer regulären Pflegeperson
  • alltäglichen Aufgaben wie der Entrümpelung einer Wohnung

Gut zu wissen: Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung. Es genügt, wenn sich eine Pflegebedürftigkeit abzeichnet, die durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.

 

Wenn die Pflegeperson ausfällt

Ob Urlaub, Krankheit oder persönliche Gründe – die Verhinderungspflege sichert die Versorgung und übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflegekraft.

Wer kann Pflegeunterstützungsgeld erhalten?

Einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben Beschäftige, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder selbst übernehmen. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende und zur Berufsbildung Beschäftigte
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Rentnerinnen und Rentner mit einer Erwerbstätigkeit, sofern sie durch die Freistellung einen Verdienstausfall erleiden

Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitslose haben keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

 

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wenn die Pflege eines Angehörigen mehr Zeit erfordert, können Sie sich für einen längeren Zeitraum von der Arbeit freistellen lassen. Pflegezeit und Familienpflegezeit bieten hierfür verschiedene Möglichkeiten.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach Ihrem Verdienstausfall. Berechnungsgrundlage ist das Nettoarbeitsentgelt, das Ihnen durch die Freistellung verloren geht.

Berechnung der Leistungshöhe

  • Regelsatz: Sie erhalten grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Erhöhter Satz: Haben Sie im maßgeblichen Zeitraum vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, erhöht sich der Anspruch auf 100 Prozent Ihres Nettoausfalls.
  • Gesetzliche Höchstgrenze: Das kalendertägliche Pflegeunterstützungsgeld ist gesetzlich auf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt im Jahr 2026:

    • pro Jahr: 69.750,00 Euro
    • pro Monat: 5.812,50 Euro
    • pro Tag: 193,75 Euro

    70 Prozent des Tageswertes (193,75 Euro) ergeben den Höchstbetrag von 135,63 Euro, bis zu dem das Pflegeunterstützungsgeld kalendertäglich gezahlt werden kann.

Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen

Das Pflegeunterstützungsgeld ist beitragspflichtig in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. So bleibt Ihr Versicherungsschutz auch während der Freistellung lückenlos bestehen.

  • Beitragsteilung: In der Regel tragen Sie und die Pflegekasse die Beiträge zur Sozialversicherung jeweils zur Hälfte.

Bezugsdauer

Sie können das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Dieser Zeitraum dient dazu, in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen.

Rechenbeispiele

Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Basis des täglichen Nettoarbeitsentgelts berechnet. Dieser Tagessatz ergibt sich, indem das monatliche Nettoarbeitsentgelt durch 30 Kalendertage geteilt wird.

  
Monatliches Nettoarbeitsentgelt2.500,00 €
Tagessatz (÷ 30 Tage)83,33 €
Pflegeunterstützungsgeld pro Tag (× 90 %)75,00 €
Für 5 Tage Arbeitsverhinderung375,00 €
  
Monatliches Nettoarbeitsentgelt2.500,00 €
Tagessatz (÷ 30 Tage)83,33 €
Pflegeunterstützungsgeld pro Tag (× 100 %)83,33 €
Für 5 Tage Arbeitsverhinderung416,65 €

Bei einem monatlichen Nettoarbeitsentgelt von 6.000 € ergibt sich ein Tagessatz von 200 €. Der Regelsatz von 90 % würde 180 € pro Tag ergeben. Da das Pflegeunterstützungsgeld jedoch auf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist, beträgt die maximale Auszahlung 135,63 € pro Tag (Wert 2026).

Hinweis: Vom ausgezahlten Betrag werden anteilig Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag liegt entsprechend etwas unterhalb der in den Beispielen genannten Werte.

Voraussetzungen für Pflegeunterstützungsgeld

Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die pflegebedürftige Person ist bei der Heimat Pflegekasse versichert
  • Es liegt eine akut aufgetretene Pflegesituation vor, die die Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege erfordert
  • Die pflegebedürftige Person zählt zu Ihren nahen Angehörigen
  • Sie haben sich für bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen
  • Für den Freistellungszeitraum besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sowie kein Anspruch auf Krankengeld, Kinderkrankengeld oder Verletztengeld

Pflegeunterstützungsgeld beantragen

Das Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Stellen Sie den Antrag bitte zeitnah, sobald eine Pflegesituation absehbar ist. Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich, es genügt ein ärztliches Attest, das die eintretende Pflegebedürftigkeit bestätigt.

Das Attest muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der pflegebedürftigen Person
  • Zeitraum der voraussichtlichen Arbeitsverhinderung
  • Bestätigung der Pflegebedürftigkeit bzw. der Notwendigkeit, die Pflege durch Angehörige zu organisieren

Für die Beantragung rufen Sie uns bitte an oder nutzen Sie unseren Rückrufservice. Wir beraten Sie individuell zu Ihrem Anspruch und senden Ihnen die erforderlichen Unterlagen direkt zu. Alternativ können Sie das Pflegeunterstützungsgeld auch über unsere ServicApp beantragen.

Gut zu wissen: Die Zeit der Freistellung ist auch der richtige Zeitpunkt, um die weitere Pflege langfristig zu planen. Unsere Pflegeberatung unterstützt Sie dabei, passende Versorgungsangebote zu finden und nächste Schritte zu organisieren.

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