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Impfpflicht: Welche Impfungen sind in Deutschland Pflicht?

Impfungen gehören zu den wirkungsvollsten Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Infektionskrankheiten. Diskussionen zur Impfpflicht kamen in der Vergangenheit immer wieder auf, wurden aber besonders während der Corona-Pandemie laut. Mehr zum Thema Impfpflicht erfahren Sie in unserem Beitrag.

Die Grundlage für eine Impfpflicht

Die Grundlage für eine Impfpflicht bilden in Deutschland das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Masernschutzgesetz. Zusätzlich gibt die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts, die aus 12 bis 18 Experten besteht, etwa einmal im Jahr Empfehlungen für Impfungen heraus. Diese unterliegen aber keiner Impfpflicht, sondern sind vor allem für die gesetzlichen Krankenkassen und deren Leistungsangebot richtungsweisend. Das Paul-Ehrlich-Institut übernimmt die staatliche Überprüfung und Zulassung von Impfstoffen.  

Für welche Impfungen gibt es eine Impfpflicht?

Zwar gibt es in Deutschland momentan keine allgemeine Impfpflicht, dennoch sind einige Impfungen für bestimmte Berufsgruppen oder in festgelegten Situationen verpflichtend. Die Impfempfehlungen und -verpflichtungen variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland.

Impfpflichten in der Vergangenheit

In Deutschland gab es lange Zeit eine Impfpflicht gegen Pocken. Im Jahr 1874 verpflichtete das Reichsimpfgesetz Deutsche dazu, ihre Kinder gegen Pocken impfen zu lassen. Nachdem sie im Zweiten Weltkrieg ausgesetzt wurde, galt die Pockenimpfpflicht in Deutschland noch bis 1976. In der DDR gab es zusätzlich zur Impfpflicht gegen Pocken noch die Pflicht zur Impfung unter anderem gegen folgende Erkrankungen:

  • Tuberkulose
  • Kinderlähmung
  • Diphtherie
  • Wundstarrkrampf
  • Keuchhusten
  • Masern

Masern-Impfpflicht

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten bei Menschen. Da weniger als 95 Prozent der Bevölkerung gegen die Krankheit geimpft sind, kommt es immer wieder zu Ausbrüchen. Für die Übertragung des hochansteckenden Virus braucht es keinen direkten Kontakt, da die Viren unter anderem bis zu zwei Stunden in der Luft überleben können. Besonders bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen über 20 Jahren ist das Risiko schwerwiegender Komplikationen bei einer Masernerkrankung hoch. Damit sind Masern keine harmlose Krankheit.

Um die Ausbreitung der gefährlichen Erreger einzudämmen, gilt in Deutschland eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Im Masern-Schutzgesetz ist geregelt, für wen die Impfpflicht gilt: Seit März 2020 müssen Kinder ab einem Jahr, die in Kindertagesstätten oder in der Tagespflege betreut werden sowie Schulkinder eine Masern-Impfung nachweisen können. Die gesetzliche Impfpflicht gilt außerdem für Beschäftigte der folgenden Einrichtungen:

  • Kindergärten, Kindertagesstätten und Horte
  • Schulen
  • Gemeinschaftsunterkünfte sowie Asylbewerber-, Geflüchteten-, oder Spätaussiedlerunterkünfte
  • Krankenhäuser und Arztpraxen

Kinder, die nicht geimpft sind oder deren Eltern keinen Nachweis über den Impfstatus erbringen können, dürfen nicht im Kindergarten oder einer Kindertagespflege betreut werden. Vom Unterricht ausgeschlossen werden dürfen sie jedoch nicht. In diesem Fall drohen den Eltern jedoch Bußgelder von bis 2.500 Euro. Ausgenommen sind Kinder, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation ein ärztliches Attest vorweisen können.

Sind Mitarbeiter der genannten Einrichtungen nicht gegen Masern geimpft oder können keinen Nachweis über ihren Impfstatus erbringen, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Dieses kann ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Auch hier sind Angestellte ausgenommen, bei denen eine medizinische Kontraindikation vorliegt oder die vor 1971 geboren sind. Bei ihnen geht die STIKO davon aus, dass sie bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Masern geimpft sind.

Pflichtimpfungen bei Auslandsreisen

Reisende müssen für die Einreise in bestimmten Ländern nachweisen, dass sie vollständig gegen spezifische Erkrankungen geimpft sind. So verlangen zum Beispiel einige Länder bei der Einreise einen vollständigen Impfnachweis gegen Gelbfieber. In anderen dagegen ist ein Nachweis nur dann notwendig, wenn Einreisende aus einem Land mit einem hohen Infektionsrisiko stammen. Auf der Website des Auswärtigen Amts finden Sie alle wichtigen Informationen zur Pflichtimpfungen bei Auslandsreisen sowie weitere Informationen und Sicherheitshinweise für Ihre Reiseziel.

Teil-Impfpflicht während der COVID-19-Pandemie

Während der COVID-19-Pandemie kamen immer wieder Diskussionen über eine Impfpflicht auf. Über die bereits geltenden Corona-Maßnahmen hinaus sollte eine Corona-Impfpflicht die Ausbreitung der Krankheit eindämmen. Letztlich wurde aus der Impfpflicht nur eine Teil-Impfpflicht: Im Dezember 2021 beschloss die Bundesregierung eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Ab 15. März 2022 mussten Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen nachweisen, dass sie vollständig gegen COVID-19 geimpft oder bereits genesen sind. Wer gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht verstieß, musste mit Strafen bis hin zum Berufsverbot rechnen. Im Dezember 2022 endete die umstrittene Impfpflicht für Corona-Impfungen jedoch wieder.

 

Welche Schutzimpfungen werden empfohlen?

Die empfohlenen Schutzimpfungen basieren auf der Einschätzung der STIKO. Einzelheiten zu den Impfungen, welche die Krankenkassen übernehmen, legt daraufhin der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. Zu den empfohlenen Schutzimpfungen gehören unter anderem:

  • Diphtherie
  • Hepatitis B
  • Hib (Haemophilus influenzae Typ b)
  • Humane Papillomviren (HPV)
  • Keuchhusten (Pertussis)
  • Kinderlähmung (Poliomyelitis)Mumps, Masern, Röteln (MMR)
  • Pneumokokken
  • Windpocken (Varizellen)
  • Wundstarrkrampf (Tetanus)

Eine genaue Auflistung der Schutzimpfungen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit oder im Impfkalender der STIKO.

Was leistet die Heimat Krankenkasse in Bezug auf die Impfpflicht?

Die Heimat Krankenkasse übernimmt die Kosten für alle Schutzimpfungen, welche die STIKO empfiehlt und die der G-BA in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen hat. Die Kosten werden direkt über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet. Außerdem steht Ihnen für alle zusätzlichen Impfungen, die nicht über Ihre Gesundheitskarte abrechenbar sind, ein jährliches Impf-Budget zur Verfügung von insgesamt 300 Euro je Kalenderjahr. Darüber können Sie zum Beispiel sämtliche Reiseschutzimpfungen oder auch Grippeschutzimpfungen außerhalb der Indikation abrechnen lassen.

 

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