Leistungen bei häuslicher Pflege
Im Pflegefall wünschen sich viele Menschen, in der vertrauten Umgebung wohnen zu bleiben. Die Heimat Pflegekasse unterstützt Sie dabei, Ihren Wunsch zu erfüllen. Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob die Pflege von einem Angehörigen oder einer anderen vertrauten Person übernommen werden soll oder ob sie einen ambulanten Pflegedienst beauftragen möchten.
Wird eine Pflegeperson eingesetzt, erhalten Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 eine monatliche Geldleistung. Ist ein Pflegedienst tätig, rechnet dieser die Kosten der Pflegesachleistung direkt mit der Heimat Pflegekasse ab.
Wählbar ist aber auch die sogenannte Kombinationsleistung, bei der eine Pflegeperson und ein Pflegedienst parallel in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige neben der Sachleistung ein anteiliges Pflegegeld.
Außerdem können Pflegebedürftige weitere Leistungen in Anspruch nehmen:
Wenn eine Pflegeperson vorübergehend ausfällt – zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen – kann eine Ersatzpflege organisiert werden. Die Pflegekasse übernimmt dafür einen Teil der Kosten für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr.
Voraussetzungen für die Verhinderungspflege:
- Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
- Er oder sie wird seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt.
Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 % weitergezahlt, für maximal sechs Wochen. Außer an dem ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren
Sie können noch nicht ausgeschöpfte Leistungen der Kurzzeitpflege nutzen, um den Betrag der Verhinderungspflege um bis zu 50 % zu erhöhen. Dadurch steigt der Gesamtanspruch auf bis zu 2.528 Euro (1.685 Euro für Verhinderungspflege + 843 Euro aus der Kurzzeitpflege).
Wird die Ersatzpflege von nahen Angehörigen übernommen, gilt eine Begrenzung: Die Aufwendungen dürfen aktuell den 1,5-fachen Pflegegeldsatz des jeweiligen Pflegegrads nicht überschreiten.
Wichtige Änderung ab dem 01.07.2025
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz bringt ab dem 1. Juli 2025 spürbare Verbesserungen:
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden in einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengefasst.
- Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können dieses Budget flexibel für bis zu acht Wochen Ersatzpflege nutzen.
- Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zu 50 % weitergezahlt, außer am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege.
- Die bisherigen Regeln zur Übertragung von Restbeträgen sowie die sechsmonatige Vorpflegezeit entfallen.
- Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige gilt dann der 2,0-fache Pflegegeldsatz als Höchstgrenze.
Sonderregelung für junge Pflegebedürftige
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten seit dem 01.01.2024 besondere Regelungen:
- Verhinderungspflege ist für bis zu acht Wochen bzw. 56 Tage pro Jahr möglich.
- Die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.
Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige gilt der 2,0-fache Pflegegeldsatz als Höchstgrenze.
So beantragen Sie Verhinderungspflege
Nutzen Sie gerne unser Formular Antrag auf Verhinderungspflege oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unser Team der Heimat Pflegekasse berät Sie gern – telefonisch und persönlich.
Als Pflegebedürftiger haben Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn eine ambulante Pflege zeitweise nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist. Wir übernehmen die Kosten für eine vollstationäre Pflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen und einem Höchstbetrag von 1.854 Euro im Kalenderjahr.
Der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. In diesem Fall erhöht sich der Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr. Der Anspruch auf Verhinderungspflege mindert sich entsprechend.
Typische Fälle für eine Kurzzeitpflege sind:
- Pflegebedürftige sind nach einer Behandlung im Krankenhaus noch nicht in der Lage, wieder nach Hause zurückzukehren.
- Wenn eine Person zum ersten Mal pflegebedürftig wird, kann den Angehörigen auf diese Weise mehr Zeit gegeben werden, um die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen.
- Die Pflegeperson fällt vorübergehend aus.
- Die häusliche Betreuung reicht nicht aus, wenn sich eine Erkrankung plötzlich verschlimmert.
Für die Dauer der Kurzzeitpflege kann die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter gewährt werden. Dies gilt für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen – ausgenommen sind jedoch der erste und der letzte Tag.
Sie suchen ein passendes Pflegeheim für eine Kurzzeitpflege? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf oder nutzen Sie den BKK Pflegefinder für die Suche nach einer geeigneten Einrichtung.
Ein Hausnotruf sorgt dafür, dass eine Person nach einem schweren Sturz oder in einem anderen Notfall immer noch die Möglichkeit hat, schnell und einfach Hilfe zu rufen. Ein Knopfdruck reicht aus, um eine direkte Verbindung zur Notrufzentrale oder zu Angehörigen herzustellen.
Ein Hausnotruf eignet sich für Personen, die alleinlebend oder über weite Teile des Tages allein zu Hause sind oder mit einer Person zusammenleben, die in einem Notfall nicht unbedingt schnell Hilfe verständigen kann.
Bei einem Hausnotrufgerät handelt es sich um ein Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse der Heimat Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Hausnotrufgerät in Höhe von 25,50 € monatlich, wenn ein Pflegegrad vorliegt und ein geeigneter Anbieter gefunden wurde.
Damit die Pflege zu Hause gelingen kann, muss das Wohnumfeld oft angepasst werden. Treppen, Bäder, Türen oder Lichtverhältnisse können je nach körperlicher Einschränkung große Barrieren darstellen, die durch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen überwunden werden sollen. Das Ziel besteht darin, die häusliche Pflege zu erleichtern, für mehr Sicherheit und Komfort zu sorgen und die Selbstständigkeit der betroffenen Person zu fördern.
Die Heimat Pflegekasse unterstützt notwendige bauliche Veränderungen in der Wohnung, um die Pflege zu Hause zu ermöglichen und zu erleichtern. Dazu zählen beispielsweise die Verbreiterung von Wohnungstüren oder die feste Installation von Rampen. Pro Maßnahme kann eine maximale Bezuschussung von bis zu 4.180 Euro gewährt werden.
Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Hierzu zählen bauliche Veränderungen oder technische Anpassungen, die eine Pflege zu Hause ermöglichen oder deutlich erleichtern. Beispiele sind:
- Umbau des Badezimmers, etwa Einbau einer bodengleichen Dusche, Haltegriffe, rutschfeste Bodenbeläge oder ein Badewannenlift.
- Mobilitätsverbesserungen, wie Treppenlifte, Türverbreiterungen, schwellenfreie Übergänge, Rampen oder geänderte Türanschläge.
- Sicherheitsmaßnahmen, wie verbesserte Beleuchtung, Bewegungsmelder, die Beseitigung von Stolperfallen und eine kontrastreiche Gestaltung zur besseren Orientierung.
- Technische Hilfen wie automatische Türöffner oder Gegensprechanlagen.
Voraussetzungen für den Zuschuss zur Wohnraumanpassung
Grundvoraussetzung für eine finanzielle Unterstützung durch die Heimat Pflegekasse ist ein anerkannter Pflegegrad. Darüber hinaus müssen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen generell eines von drei Kriterien erfüllen:
- Die Maßnahmen ermöglichen die häusliche Pflege.
- Die Umbauten erleichtern die häusliche Pflege erheblich und verringern die Belastung für den Pflegebedürftigen oder die Pflegepersonen.
- Die Umbaumaßnahmen ermöglichen eine selbstständigere Lebensführung.
Den Zuschuss zur Wohnraumanpassung erhalten Sie nur mit einem anerkannten Pflegegrad. Es spielt jedoch keine Rolle, welchen Pflegegrad Sie haben. Der Zuschuss beträgt immer 4.180 Euro. Der Zuschuss gilt pro Maßnahme und pro Person:
- Pro Maßnahme: Eine Maßnahme umfasst alle Maßnahmen, die zum gleichen Zeitpunkt beantragt werden und dem Gesundheitszustand entsprechen. Wenn sich der Zustand deutlich verändert und neue Umbauten notwendig macht, können Sie den Zuschuss erneut beantragen.
- Pro Person: Leben mehrere Personen mit einem Pflegegrad in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Zuschuss für bis zu vier Personen pro Maßnahme beantragen. So sind für ein Ehepaar bis zu 8.360 Euro und in einer Wohngemeinschaft sogar bis zu 16.720 Euro Zuschuss möglich.
Wichtig ist, dass Sie den Zuschuss vor dem Umbau bei der Heimat Pflegekasse beantragen. Wir prüfen dann, ob die Maßnahmen notwendig sind und ob sie die Voraussetzungen für den Zuschuss erfüllen.
Wir übernehmen oder beteiligen uns an den Kosten für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, um die Pflege im häuslichen Bereich zu erleichtern:
- Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, bis maximal 42 Euro im Monat
- Technische Pflegehilfsmittel, z.B. ein elektrisches Pflegebett
- Sonstige Pflegehilfsmittel, z.B. Bettschutzeinlagen, Lagerungsrollen
Um zeitliche Lücken in der häuslichen Pflege zu schließen, gibt es die Tages- und Nachtpflege. Die teilstationäre Pflege kann tagsüber oder nachts, aber auch nur an einzelnen Tagen in Anspruch genommen werden.
Wir übernehmen die Kosten für die Pflege, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) trägt der Pflegebedürftige. Die Tages- oder Nachtpflege kann mit häuslichen Pflegeleistungen kombiniert werden.
Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Dieser Betrag darf nur für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden. Dazu gehören qualitätsgesicherte Leistungen
- der Tages- und Nachtpflege,
- der Kurzzeitpflege,
- der ambulanten Pflegedienste und
- anderweitig anerkannte Betreuungsangebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Alzheimergruppen, familienentlastende Dienste oder Hilfe im Haushalt).
Sie können Ihren Zuschuss erhöhen, indem Sie bis zu 40 Prozent des Betrages für Pflegesachleistungen als „niedrigschwellige“ Betreuungs- oder Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Hierunter fallen beispielsweise die Betreuungsangebote von ehrenamtlichen Helfern, die von ausgebildeten Pflegefachkräften angeleitet werden.
Umstellung der Leistungsart
Die Umstellung der Leistungsart in der Pflege bezieht sich auf die Anpassung der Pflegeleistungen an die individuellen Bedürfnisse und den Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person. Dies kann sowohl eine Anpassung von ambulanten zu stationären Leistungen als auch umgekehrt bedeuten, oder eine Veränderung innerhalb der ambulanten Pflege, zum Beispiel von Pflegegeld zu Pflegesachleistungen.
Möglichkeiten für eine Umstellung der bisherigen Leistungsart sind:
- ein ambulanter Pflegedienst übernimmt zusätzlich oder ausschließlich Ihre Versorgung
- Ihre Pflege wird dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlich
- Sie ziehen ins ambulant betreute Wohnen oder in eine Wohngruppe
Sie erhalten bereits Pflegeleistungen entsprechend des Pflegegrades 2 bis 5 der Pflegekasse der Heimat BKK und es ändert sich etwas in Ihrer bisherigen Versorgungsituation?
Nutzen Sie gerne unser Formular Umstellung der Leistungsart oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unser Team der Heimat Pflegekasse berät Sie gern – telefonisch und persönlich.