Vollstationäre Pflege
Nicht immer können Familienangehörige die Pflege eines nahestehenden Menschen übernehmen. Gründe dafür können sein, dass Beruf und eigene Familie wenig Spielraum lassen oder der Pflegebedarf das persönlich Leistbare übersteigt. In dieser Situation kann ein Pflegeheim (vollstationäre Pflege) die richtige Wahl sein. Die Heimat Pflegekasse unterstützt Sie dabei und übernimmt einen Teil der monatlichen Kosten für die Pflege in einer zugelassenen stationären Einrichtung.
Wann ist ein Pflegeheim die richtige Wahl?
Die meisten pflegebedürftigen Menschen möchten so lange wie möglich in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung leben. Wenn die Pflegebedürftigkeit jedoch fortschreitet und ein selbstständiger Alltag dauerhaft nicht mehr möglich ist, kann der Einzug in ein Pflegeheim die passende Lösung sein. In vollstationären Pflegeeinrichtungen erhalten Bewohnerinnen und Bewohner rund um die Uhr Unterkunft, Verpflegung sowie die erforderliche pflegerische und medizinische Betreuung. Diese Versorgungsform eignet sich insbesondere für Menschen mit einem hohen und dauerhaften Pflege- und Betreuungsbedarf. Darüber hinaus können weitere Umstände für eine vollstationäre Unterbringung sprechen:
- Die häusliche Pflege durch Angehörige ist dauerhaft nicht mehr leistbar – etwa weil der Pflegeaufwand das zeitliche oder körperliche Vermögen der pflegenden Person übersteigt.
- Die Wohnsituation lässt eine angemessene Versorgung zu Hause nicht zu – zum Beispiel weil die Wohnung nicht barrierefrei ist und eine Anpassung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar wäre.
- Die pflegebedürftige Person lebt allein und eine ausreichende Betreuung und Sicherheit können durch ambulante Dienste allein nicht gewährleistet werden.
- Besondere pflegerische oder medizinische Bedarfe – etwa bei fortgeschrittener Demenz oder einem erhöhten Risiko zur Selbst- oder Fremdgefährdung – erfordern eine kontinuierliche Fachbetreuung, die nur in einer stationären Einrichtung sichergestellt werden kann.
Welche Kosten übernimmt die Heimat Pflegekasse für die vollstationäre Pflege?
Die Heimat Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für die vollstationäre Pflege. Folgende Pflegeleistungen werden übernommen:
- Betreuung der pflegebedürftigen Person
- Pflegerische Tätigkeiten (z.B. Körperpflege, Mobilisation, Hilfe beim Essen)
- Medizinische Behandlungen im Rahmen der Pflege (z.B. Wundversorgung, Verbandwechsel, Medikamentengabe)
Der monatliche Maximalbetrag, den die Heimat Pflegekasse für vollstationäre Pflegeleistungen übernimmt, richtet sich nach dem Pflegegrad:
| Pflegegrad | Kostenübernahme (monatlich) |
| 1 | 131 Euro (Zuschuss) |
| 2 | 805 Euro |
| 3 | 1.319 Euro |
| 4 | 1.855 Euro |
| 5 | 2.096 Euro |
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten statt eines vollen Pauschalbetrags einen monatlichen Zuschuss von 131 Euro (SGB XI § 43 Abs. 3). Die Pauschalen werden direkt zwischen der Heimat Pflegekasse und dem Pflegeheim abgerechnet.
Da die tatsächlichen Heimkosten in der Regel über dem Leistungsbetrag der Pflegekasse liegen, verbleibt ein Eigenanteil, den Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen. Wie sich dieser zusammensetzt und wie die Heimat Pflegekasse ihn zusätzlich reduziert, erläutern die folgenden Abschnitte.
Wie hoch ist der Eigenanteil für eine vollstationäre Pflege?
Seit dem 1. Januar 2017 gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 innerhalb derselben Einrichtung ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil, auch Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) genannt. Das bedeutet, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims für die reine Pflege denselben Betrag zahlen – unabhängig davon, welchen Pflegegrad sie haben. Steigt der Pflegegrad im Verlauf der Heimunterbringung, erhöht sich der pflegebedingte Eigenanteil nicht. Das verbessert die langfristige Kostenplanung erheblich.
Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil (§ 43c SGB XI)
Die Heimat Pflegekasse leistet zu dem pflegebedingten Eigenanteil einen einkommensunabhängigen Zuschlag von 15 bis 75 Prozent. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Heimat Pflegekasse und dem Pflegeheim. Bewohnerinnen und Bewohner erhalten von der Pflegeeinrichtung anschließend nur noch eine Rechnung über den verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil – nach Abzug des Leistungszuschlags der Heimat Pflegekasse.
Die Höhe des Zuschlags richtet sich ausschließlich nach der Dauer der vollstationären Pflege: Je länger der Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung andauert, desto höher fällt der Zuschlag aus.
| Aufenthaltsdauer | Zuschlag auf den EEE |
| Bis 12 Monate | 15 Prozent |
| Mehr als 12 Monate | 30 Prozent |
| Mehr als 24 Monate | 50 Prozent |
| Mehr als 36 Monate | 75 Prozent |
Für die Berechnung des Zuschlags werden alle Zeiträume zusammengerechnet, in denen vollstationäre Pflegeleistungen bezogen wurden. Unterbrechungen des Heimaufenthalts, ein Wechsel der Pflegeeinrichtung oder der Pflegekasse haben dabei keinen Einfluss auf die prozentuale Höhe des Zuschlags.
Welche Kosten sind selbst zu tragen?
Neben dem pflegebedingten Eigenanteil entstehen bei vollstationärer Pflege stets weitere Kosten, die von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst getragen werden müssen. Dazu gehören die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Einrichtung. Letztere umfassen beispielsweise Ausgaben des Betreibers für Gebäudemiete, Instandhaltung oder Anschaffungen, die anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt werden können. Hinzu kommen gegebenenfalls Zusatzleistungen wie ein besonders ausgestattetes Zimmer oder weitere Komfortangebote, die ebenfalls privat zu finanzieren sind.
Gut zu wissen: Da diese Kosten je nach Einrichtung erheblich variieren können, empfehlen wir Ihnen, sich vor der Wahl einer Pflegeeinrichtung eingehend über die anfallenden Gesamtkosten zu informieren und verschiedene Einrichtungen gezielt zu vergleichen.
Zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen (§ 43b SGB XI)
Unabhängig vom Pauschalleistungsbetrag haben alle Bewohnerinnen und Bewohner Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen. Diese werden durch die Heimat Pflegekasse finanziert und umfassen sozialpflegerische Angebote, die über die Grundpflege hinausgehen, wie beispielsweise Gedächtnistraining, gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Ausflüge.
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe
Für Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe leben, gelten gesonderte Regelungen. Die Heimat Pflegekasse übernimmt dort zur Abgeltung der pflegebedingten Aufwendungen 15 Prozent des nach dem Bundessozialhilfegesetz vereinbarten Heimentgelts. Diese Leistung ist auf maximal 278 Euro je Kalendermonat begrenzt.
Darüber hinaus besteht für betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf anteiliges Pflegegeld, beispielsweise während eines Aufenthalts zu Hause am Wochenende oder in den Ferien.
Das Team der Heimat Pflegekasse ist für Sie da
Der Einzug in ein Pflegeheim ist eine wichtige Entscheidung – für die pflegebedürftige Person ebenso wie für die gesamte Familie. Unser Team der Heimat Pflegekasse begleitet Sie in dieser Situation und beantwortet gerne Ihre Fragen zu Leistungsansprüchen, Antragsstellung und Kostenübernahme.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf oder rufen Sie uns kostenfrei an: 0800 1060100.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Eigenanteil nicht geleistet werden kann?
Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus, um den Eigenanteil im Pflegeheim vollständig zu tragen, können unter bestimmten Voraussetzungen Angehörige zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Kinder der pflegebedürftigen Person sind jedoch erst dann unterhaltspflichtig, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenze besteht keine gesetzliche Pflicht zur Beteiligung an den Heimkosten.
Können weder die pflegebedürftige Person selbst noch unterhaltspflichtige Angehörige den Eigenanteil aufbringen, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialamt Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen. Das Sozialamt übernimmt in diesen Fällen die nicht gedeckten Kosten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist betreutes Wohnen dasselbe wie vollstationäre Pflege?
Nein, denn es handelt sich um zwei grundlegend verschiedene Wohnformen.
Beim betreuten Wohnen leben Seniorinnen und Senioren in einer eigenen, altersgerecht ausgestatteten Wohnung und führen ihren Alltag weitgehend selbstständig. Grundleistungen wie ein Hausnotruf oder gelegentliche Betreuungsangebote sind in der Regel im Mietvertrag enthalten. Eine rund um die Uhr sichergestellte pflegerische Versorgung ist jedoch nicht gewährleistet – sie kann bei Bedarf ergänzend über einen ambulanten Pflegedienst organisiert werden.
Bei der vollstationären Pflege im Pflegeheim hingegen werden Bewohnerinnen und Bewohner ganztägig durch Pflegefachkräfte versorgt. Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Betreuung sind fest in der Einrichtung integriert.
Da es sich beim Betreuten Wohnen rechtlich um eine ambulante Wohnform handelt, gelten dort die Leistungen der ambulanten Pflegeversicherung, nicht die Pauschalen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Die Leistungen der Heimat Pflegekasse für vollstationäre Pflege setzen stets eine Unterbringung in einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung voraus.