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Pflege-WG und Wohngruppenzuschlag

Gemeinsam statt allein: Immer mehr pflegebedürftige Menschen entscheiden sich für eine Pflege-Wohngemeinschaft. Diese Wohnform verbindet selbstbestimmtes Leben mit verlässlicher Unterstützung im Alltag. Damit die Organisation gut gelingt, unterstützt die Heimat Pflegekasse mit dem Wohngruppenzuschlag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss von 224 Euro: Der Wohngruppenzuschlag beträgt 224 Euro monatlich pro Person
  • Für Menschen mit Pflegebedarf: Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 in ambulant betreuten WGs
  • Voraussetzung: eine gemeinschaftlich organisierte Versorgung mit Präsenzkraft
  • Zusätzliche Leistung: Der Zuschlag wird zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen gezahlt

Was ist der Wohngruppenzuschlag?

Der Wohngruppenzuschlag ist eine Leistung der Pflegeversicherung gemäß § 45f SGB XI. Er richtet sich an Menschen, die in einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft leben.

Ziel ist es, die Organisation des Alltags in der WG zu unterstützen. In der Regel wird dafür eine zusätzliche Kraft finanziert, die bei organisatorischen Aufgaben und im gemeinschaftlichen Zusammenleben hilft.

Für wen eignet sich eine Pflege-WG?

Eine Pflege-Wohngemeinschaft ist eine geeignete Wohnform für Menschen mit Pflegebedarf, die möglichst selbstbestimmt leben möchten. Sie eignet sich besonders für Versicherte ab Pflegegrad 1, die nicht allein wohnen möchten, aber auch keine stationäre Pflege in Anspruch nehmen wollen.

Das Zusammenleben in einer kleinen Gruppe schafft Nähe und Struktur im Alltag. Die Unterstützung wird individuell organisiert, häufig durch ambulante Pflegedienste, die durch eine Präsenzkraft ergänzt werden. So entsteht eine verlässliche Versorgung, die persönliche Freiräume erhält und gleichzeitig Angehörige entlastet.

Leistungen der Heimat Pflegekasse zum Wohngruppenzuschlag

Die Heimat Pflegekasse unterstützt Versicherte in Pflege-WGs mit folgenden Leistungen:

  • 224 Euro monatlich pro Person als Wohngruppenzuschlag
  • Zahlung zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen oder Entlastungsbetrag
  • Zweckgebundene Nutzung zur Finanzierung einer Präsenzkraft in der WG

Der Zuschlag wird nicht auf andere Leistungen angerechnet und steht jedem berechtigten Mitglied der Wohngemeinschaft einzeln zu.

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme

Damit Sie den Wohngruppenzuschlag erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie haben mindestens Pflegegrad 1
  • Sie leben in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
  • Die WG besteht aus mindestens 3 und maximal 12 Personen
  • Mindestens zwei weitere Personen sind pflegebedürftig
  • Die Versorgung wird gemeinschaftlich organisiert
  • Es gibt eine Präsenzkraft, die organisatorische Aufgaben übernimmt
  • Die WG ist keine stationäre Einrichtung

Wichtig: Jede Person stellt einen eigenen Antrag auf den Zuschlag.

Anschubfinanzierung für Pflege-Wohngemeinschaften

Neben dem Wohngruppenzuschlag kann die Heimat Pflegekasse auch eine Anschubfinanzierung gewähren. Damit unterstützen wir den Aufbau und die Ausstattung einer neuen Pflege-Wohngemeinschaft.

Versicherte erhalten bis zu 2.613 Euro pro Person, maximal 10.452 Euro pro Wohngemeinschaft. Die Förderung kann beispielsweise für Umbaumaßnahmen, barrierefreie Anpassungen oder die Ausstattung gemeinschaftlicher Räume verwendet werden.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine neu gegründete ambulant betreute Wohngemeinschaft gemäß § 45f SGB XI handelt und der Antrag innerhalb eines Jahres nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 45f SGB XI gestellt wird.

Beantragung der Leistungen bei der Heimat Pflegekasse

Den Antrag auf Wohngruppenzuschlag stellen Sie direkt bei der Heimat Pflegekasse. Dafür reichen Sie einen Antrag mit Angaben zur Wohngemeinschaft ein, zur Anzahl der Bewohner und zur Organisation der Versorgung. Ergänzend benötigen wir einen Nachweis über die eingesetzte Präsenzkraft. Den Antrag können Sie ganz einfach digital über unsere ServiceApp stellen.

Nach der Prüfung erhalten Sie den Zuschlag grundsätzlich monatlich ausgezahlt. Jede berechtigte Person stellt einen eigenen Antrag. Eine Zahlung kann erst ab dem Monat der Antragstellung erfolgen, frühestens jedoch mit Einzug in die WG.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag?

Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, die in einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft leben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wer bekommt den Wohngruppenzuschlag ausgezahlt und was ist eine Abtretungserklärung?

Grundsätzlich wird der Wohngruppenzuschlag an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Es ist jedoch möglich, den Betrag per Abtretungserklärung direkt an die Wohngemeinschaft oder einen Dienstleister weiterzuleiten. Das kann die Organisation innerhalb der WG erleichtern.

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