Pflegezeit und Familienpflegezeit
Die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause mit dem Berufsalltag zu vereinbaren, ist für viele Menschen eine große Herausforderung. Um pflegende Angehörige zu unterstützen, bieten das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz verschiedene Möglichkeiten zur beruflichen Freistellung. Je nach persönlicher Situation können Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren oder sich zeitweise von der Arbeit freistellen lassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Freistellungsformen: Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz unterscheiden drei Modelle: die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage bei akuten Pflegesituationen), die Pflegezeit (bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung) und die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden).
- Maximale Gesamtdauer: Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden, müssen dabei unmittelbar aufeinander folgen und dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten.
- Finanzieller Ausgleich: Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wird unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld gezahlt. Für die längeren Freistellungen (Pflegezeit und Familienpflegezeit) kann ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragt werden.
- Wichtigste Voraussetzung: Der zu pflegende Angehörige muss einen Pflegegrad 1–5 nach § 14 SGB XI haben. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen.
Was sind Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geben Beschäftigten das Recht, ihre Arbeitszeit für die Pflege eines nahen Angehörigen zu reduzieren oder vollständig auszusetzen. Es werden drei Freistellungsformen unterschieden:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) Bei einer akuten Pflegesituation – etwa wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird und die Versorgung kurzfristig organisiert werden muss – können Sie sich bis zu 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigem und Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen. Für diese Zeit besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz.
- Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 6 Monate. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen; bei vollständiger Freistellung besteht kein Lohnanspruch.
- Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) Mit der Familienpflegezeit können Sie Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren. Eine vollständige Arbeitsfreistellung sieht das FPfZG nicht vor.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Unterschiede:
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|---|
| Dauer | Bis zu 10 Arbeitstage/Jahr | Bis zu 6 Monate | Bis zu 24 Monate |
| Freistellungsart | Vollständig | Vollständig oder teilweise | Nur Teilzeit (mind. 15 Std./Woche) |
| Betriebsgröße | Keine Mindestgröße | Mehr als 15 Beschäftigte | Mehr als 25 Beschäftigte |
| Ankündigungsfrist | Unverzüglich | 10 Arbeitstage vorher | 8 Wochen vorher |
| Finanzielle Leistung | Pflegeunterstützungsgeld | Zinsloses Darlehen (BAFzA) | Zinsloses Darlehen (BAFzA) |
Gut zu wissen: Seit dem 1. Januar 2025 genügt für den Antrag beim Arbeitgeber die Textform – eine E-Mail reicht aus.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Bei der Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase besteht ein Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten. Die Freistellung gilt unabhängig davon, ob die Begleitung zu Hause, im Krankenhaus oder in einem Hospiz stattfindet. Ein festgestellter Pflegegrad ist nicht erforderlich.
Voraussetzung: Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Beschäftigte.
Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren
Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphasekönnen können kombiniert werden, müssen dabei jedoch unmittelbar aufeinander folgen und dürfen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. Wenn die Familienpflegezeit unmittelbar im Anschluss an die Pflegezeit beginnen soll, verlängert sich die Ankündigungsfrist auf drei Monate.
Wer hat Anspruch auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit?
Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten (Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte), die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Als nahe Angehörige gelten gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG:
- Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder
Kein Rechtsanspruch besteht für Beamtinnen und Beamte sowie Selbstständige.
In Kleinbetrieben mit 15 oder weniger (Pflegezeit) bzw. 25 oder weniger (Familienpflegezeit) Beschäftigten besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch. Eine Freistellung kann jedoch beantragt werden, worauf der Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen reagieren muss.
Gut zu wissen: Für die Pflege minderjähriger Angehöriger gilt die Mindestbetriebsgröße nicht. Eine Freistellung ist auch dann möglich, wenn das Kind außerhäuslich, beispielsweise in einer Spezialklinik, betreut wird.
Finanzielle Absicherung: Was bekommen Sie während der Pflegezeit?
Pflegeunterstützungsgeld bei akuter Pflegesituation
Müssen Sie die Arbeit aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzzeitig unterbrechen, können Sie finanziellen Ersatz erhalten:
- Leistung: Lohnersatzleistung während der bis zu 10-tägigen Freistellung.
- Höhe: In der Regel rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
- Antragstellung: Reichen Sie den Antrag direkt bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ein.
Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld erhalten Sie hier.
Zinsloses Darlehen für Pflegezeit & Familienpflegezeit
Da während längerer gesetzlicher Freistellungen kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, können Sie Verdienstausfälle über ein zinsloses staatliches Darlehen abfedern.
- Höhe: Das Darlehen gleicht grundsätzlich bis zu 50 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts aus.
- Deckelung: Bei vollständiger Freistellung ist die Rate auf den Betrag einer fiktiven 15-Stunden-Woche begrenzt.
- Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt monatlich direkt an die Pflegeperson.
- Rückzahlung: Die Tilgung erfolgt nach dem Ende der gesamten Freistellungsphase in monatlich gleichbleibenden Raten über 48 Monate.
- Familienpflegezeit: Bei reduzierter Arbeitszeit hilft das Darlehen, die verbleibende Einkommenslücke zur Hälfte zu schließen.
- Antragstellung: Der Antrag wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gestellt.
Weitere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie beim BAFzA unter www.wege-zur-pflege.de. Mit dem Familienpflegezeit-Rechner können Sie Ihren voraussichtlichen Darlehensanspruch vorab berechnen.
Voraussetzungen für die Freistellung
Für die Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der nahe Angehörige ist mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft. Die Pflegebedürftigkeit ist durch eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen.
- Die Pflege findet grundsätzlich in häuslicher Umgebung statt (Ausnahme: minderjährige Kinder).
- Die zu pflegende Person ist ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegeZG.
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeitende (Pflegezeit) bzw. mehr als 25 Mitarbeitende (Familienpflegezeit).
- Bei der Familienpflegezeit beträgt die Mindestarbeitszeit 15 Stunden pro Woche.
- Die Freistellung wurde dem Arbeitgeber rechtzeitig angezeigt: Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage, Familienpflegezeit mindestens 8 Wochen vor Beginn.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Je nach Freistellungsform unterscheidet sich die sozialversicherungsrechtliche Situation:
Familienpflegezeit (Teilzeitfreistellung): Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, zahlt Ihr Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung bemessen sich nach dem reduzierten Entgelt.
Pflegezeit (vollständige Freistellung): Bei vollständiger Freistellung endet die Versicherungspflicht als Beschäftigte/r. Für die einzelnen Versicherungszweige gilt:
Wenn Sie über Ihren Ehegatten oder Ihre Eltern familienversichert sind, bleibt Ihr Schutz kostenfrei bestehen. Andernfalls müssen Sie sich für die Dauer der Pflege freiwillig versichern, in der Regel zum Mindestbeitrag. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person bezuschusst diesen Beitrag auf Antrag bis zur Höhe des Mindestbeitrags.
Bei Pflegegrad 2–5 zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Rentenversicherungsbeiträge für Sie, sofern Sie mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Je höher der Pflegegrad und je geringer die Unterstützung durch einen Pflegedienst ausfällt, desto höher fallen die Beiträge aus. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Wer seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder den Bezug von Arbeitslosengeld unterbricht oder aufgibt, um einen Angehörigen zu pflegen, bleibt weiterhin in der Arbeitslosenversicherung abgesichert. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht bestand. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die vollständigen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Dadurch wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) nach der Pflegezeit gesichert, falls kein Job bereitsteht.
Kündigungsschutz während der Pflegezeit
Für alle Formen der Freistellung gilt ein besonderer Kündigungsschutz: Vom Zeitpunkt der Ankündigung – maximal jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber nur in gesetzlich anerkannten Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung kündigen.
Beantragung der Freistellung
Je nachdem, ob Sie Ihre Berufstätigkeit nur kurz unterbrechen oder eine längerfristige Pflege planen, unterscheiden sich die Beantragungsschritte.
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die akute Pflegesituation.
- Legen Sie auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vor.
- Beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen. Ist dieser bei der Heimat Pflegekasse versichert, stellen Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld direkt bei uns.
- Kündigen Sie die Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber an. Geben Sie Beginn, Dauer und Umfang der gewünschten Freistellung an; bei einer Teilfreistellung auch die geplante Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit. Die Übermittlung per E-Mail (Textform) ist seit dem 1. Januar 2025 zulässig.
- Weisen Sie die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach. Ist Ihr Angehöriger bei der Heimat Pflegekasse versichert, erhalten Sie die Bescheinigung auf Anfrage bei uns.
- Klären Sie frühzeitig, ob ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, oder beantragen Sie andernfalls den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
- Beantragen Sie bei Bedarf das zinslose Darlehen beim BAFzA unter www.wege-zur-pflege.de.
- Kündigen Sie die Familienpflegezeit mindestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber an. Geben Sie Beginn, geplante Dauer, den gewünschten Stundenumfang und die Arbeitszeitverteilung an. Folgt die Familienpflegezeit unmittelbar auf eine Pflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person, gilt eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten.
- Schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.
- Weisen Sie die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach.
- Beantragen Sie bei Bedarf das zinslose Darlehen beim BAFzA unter www.wege-zur-pflege.de.
Häufige Fragen
Kann der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?
In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch – sowohl auf vollständige als auch auf teilweise Freistellung. Bei der konkreten Arbeitszeitverteilung kann der Arbeitgeber bei dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.
In Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber muss einen entsprechenden Antrag jedoch innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.
Wie wirkt sich die Freistellung für Pflegezeit auf meinen Urlaubsanspruch aus?
Während einer vollständigen Freistellung entsteht grundsätzlich kein neuer Urlaubsanspruch. Der bis zum Beginn der Freistellung erworbene und noch nicht genommene Urlaub bleibt jedoch erhalten und kann nach der Rückkehr in das Arbeitsverhältnis genommen werden. Bei einer Teilfreistellung wird der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der reduzierten Arbeitszeit berechnet. Abweichende Regelungen in Tarif- oder Arbeitsverträgen sind möglich.
Wie viel Geld bekommt man bei Pflegezeit?
Während der Pflegezeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Tagen kann jedoch Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bei der Pflegekasse beantragt werden.
Für eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten sowie für die Familienpflegezeit besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Staates, welches grundsätzlich 50 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts ausgleicht. Das Darlehen muss nach Ende der Pflegezeit innerhalb von 48 Monaten in monatlich gleichbleibenden Raten zurückgezahlt werden.
Wie lange kann man Familienpflegezeit in Anspruch nehmen?
Die Familienpflegezeit kann je pflegebedürftiger Person für maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden und ist für dieselbe Person nur einmal möglich. Wird zusätzlich Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) genutzt, darf die Gesamtdauer beider Freistellungsformen für dieselbe pflegebedürftige Person 24 Monate nicht überschreiten. Ändern sich die Umstände, beispielsweise weil der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach Eintritt dieser Veränderung.
Was ist der Unterschied zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit?
Pflegezeit und Familienpflegezeit unterscheiden sich in Freistellungsform, Dauer, erforderlicher Betriebsgröße sowie den finanziellen Regelungen:
| Pflegezeit (PflegeZG) | Familienpflegezeit (FPfZG) | |
|---|---|---|
| Freistellungsform | vollständig oder teilweise (auch Minijob möglich) | nur teilweise (min. 15 Std./Woche) |
| Maximale Dauer | 6 Monate | 24 Monate |
| Betriebsgröße (Rechtsanspruch) | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte |
| Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage | 8 Wochen (bzw. 3 Monate bei Wechsel aus Pflegezeit) |
| Gehalt | kein Anspruch auf Lohnfortzahlung | anteiliges Gehalt entsprechend Arbeitszeit |
| Staatliches Darlehen | 50 % des Nettoentgelts, Rückzahlung über 48 Monate | 50 % des Nettoentgelts, Rückzahlung über 48 Monate |
Beide Formen lassen sich miteinander kombinieren. Die Gesamtdauer für dieselbe pflegebedürftige Person beträgt maximal 24 Monate.