Pflegeunterstützungsgeld
Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird oder sich eine Pflegesituation akut verschlechtert, stehen Berufstätige oft unter Zeitdruck. Um die Versorgung zu organisieren oder die Pflege sicherzustellen, können Sie sich bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Da diese Auszeit unbezahlt bleibt, bietet das Pflegeunterstützungsgeld einen finanziellen Ausgleich.
Das Wichtigste in Kürze
- Finanzielle Absicherung bei Notfällen: Das Pflegeunterstützungsgeld dient als Lohnersatzleistung für Beschäftigte, die kurzzeitig nicht arbeiten können, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen.
- Leistungsdauer: Anspruchsberechtigte können die Leistung für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch nehmen.
- Höhe der Entschädigung: Die Pflegekasse zahlt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – maximal 135,63 Euro pro Kalendertag.
- Erforderliche Nachweise: Voraussetzung für die Zahlung ist eine ärztliche Bescheinigung, welche die akute Pflegesituation sowie die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) des Angehörigen bestätigt.
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der sozialen Pflegeversicherung (§ 44a SGB XI) für berufstätige Angehörige. Es gleicht den Verdienstausfall aus, wenn Sie Ihre Arbeit kurzzeitig unterbrechen, um in einer akuten Pflegesituation die bedarfsgerechte Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen. Die gesetzliche Grundlage für diese bis zu zehntägige Freistellung bildet § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegZG).
Eine Pflegesituation gilt als akut, wenn sie plötzlich und unerwartet eintritt und die sofortige Organisation oder Sicherstellung einer dauerhaften, bedarfsgerechten Pflege erforderlich macht. Das ist der Fall, wenn die Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werden. Typische Beispiele hierfür sind der erstmalige Eintritt von Pflegebedürftigkeit, eine plötzliche Verschlechterung einer bestehenden Pflegesituation oder die Notwendigkeit, nach einem Krankenhausaufenthalt eine Anschlussversorgung zu organisieren.
Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zum alltäglichen Pflegeaufwand oder zu vorübergehenden Erkrankungen. Kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht daher in Situationen wie:
- bei vorübergehenden Beeinträchtigungen von weniger als sechs Monaten (z.B. ein Beinbruch oder eine Grippe)
- geplanten Terminen wie Arztbesuchen oder dem Umzug in eine andere stationäre Einrichtung
- dem krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfall einer regulären Pflegeperson
- alltäglichen Aufgaben wie der Entrümpelung einer Wohnung
Gut zu wissen: Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung. Es genügt, wenn sich eine Pflegebedürftigkeit abzeichnet, die durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
Wer kann Pflegeunterstützungsgeld erhalten?
Einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben Berufstätige, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder selbst übernehmen. Zu diesem Personenkreis gehören:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Auszubildende und zur Berufsbildung Beschäftigte
- Geringfügig Beschäftigte
- Rentnerinnen und Rentner mit einer Erwerbstätigkeit, sofern sie durch die Freistellung einen Verdienstausfall erleiden
Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitslose haben keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach Ihrem Verdienstausfall. Berechnungsgrundlage ist das Nettoarbeitsentgelt, das Ihnen durch die Freistellung verloren geht.
Berechnung der Leistungshöhe
- Regelsatz: Sie erhalten grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
- Erhöhter Satz: Haben Sie im maßgeblichen Zeitraum vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, erhöht sich der Anspruch auf 100 Prozent Ihres Nettoausfalls.
Gesetzliche Höchstgrenze: Das kalendertägliche Pflegeunterstützungsgeld ist gesetzlich auf 70 Prozent der täglichen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung beträgt im Jahr 2026:
- pro Jahr: 69.750,00 Euro
- pro Monat: 5.812,50 Euro
- pro Tag: 193,75 Euro
70 Prozent des Tageswertes (193,75 Euro) ergeben den Höchstbetrag von 135,63 Euro, bis zu dem das Pflegeunterstützungsgeld kalendertäglich gezahlt werden kann.
Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen
Das Pflegeunterstützungsgeld ist beitragspflichtig in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. So bleibt Ihr Versicherungsschutz auch während der Freistellung lückenlos bestehen.
- Beitragsteilung: In der Regel tragen Sie und die Pflegekasse die Beiträge zur Sozialversicherung jeweils zur Hälfte.
- Besonderheit bei geringfügiger Beschäftigung: Üben Sie einen Minijob aus (monatliches Entgelt bis 603,00 Euro, Stand 2026), übernimmt die zuständige Pflegekasse die Beiträge zur Sozialversicherung vollständig für Sie.
Bezugsdauer
Sie können das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Dieser Zeitraum dient dazu, in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen.
Rechenbeispiele
Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Basis des täglichen Nettoarbeitsentgelts berechnet. Dieser Tagessatz ergibt sich, indem das monatliche Nettoarbeitsentgelt durch 30 Kalendertage geteilt wird.
| Monatliches Nettoarbeitsentgelt | 2.500,00 € |
| Tagessatz (÷ 30 Tage) | 83,33 € |
| Pflegeunterstützungsgeld pro Tag (× 90 %) | 75,00 € |
| Für 5 Tage Arbeitsverhinderung | 375,00 € |
| Monatliches Nettoarbeitsentgelt | 2.500,00 € |
| Tagessatz (÷ 30 Tage) | 83,33 € |
| Pflegeunterstützungsgeld pro Tag (× 100 %) | 83,33 € |
| Für 5 Tage Arbeitsverhinderung | 416,65 € |
Bei einem monatlichen Nettoarbeitsentgelt von 6.000 € ergibt sich ein Tagessatz von 200 €. Der Regelsatz von 90 % würde 180 € pro Tag ergeben. Da das Pflegeunterstützungsgeld jedoch auf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist, beträgt die maximale Auszahlung 135,63 € pro Tag (Wert 2026).
Hinweis: Vom ausgezahlten Betrag werden anteilig Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag liegt entsprechend etwas unterhalb der in den Beispielen genannten Werte.
Voraussetzungen für Pflegeunterstützungsgeld
Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person ist bei der Heimat Pflegekasse versichert
- Es liegt eine akut aufgetretene Pflegesituation vor, die die Organisation oder Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflege erfordert
- Die pflegebedürftige Person zählt zu Ihren nahen Angehörigen
- Sie haben sich für bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen
- Für den Freistellungszeitraum besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sowie kein Anspruch auf Krankengeld, Kinderkrankengeld oder Verletztengeld
Pflegeunterstützungsgeld beantragen
Das Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Stellen Sie den Antrag bitte zeitnah, sobald eine Pflegesituation absehbar ist. Ein bereits festgestellter Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich, es genügt ein ärztliches Attest, das die eintretende Pflegebedürftigkeit bestätigt.
Das Attest muss folgende Angaben enthalten:
- Name der pflegebedürftigen Person
- Zeitraum der voraussichtlichen Arbeitsverhinderung
- Bestätigung der Pflegebedürftigkeit bzw. der Notwendigkeit, die Pflege durch Angehörige zu organisieren
Für die Beantragung rufen Sie uns bitte an oder nutzen Sie unseren Rückrufservice. Wir beraten Sie individuell zu Ihrem Anspruch und senden Ihnen die erforderlichen Unterlagen direkt zu. Alternativ können Sie das Pflegeunterstützungsgeld auch über unsere ServicApp beantragen.
Gut zu wissen: Die Zeit der Freistellung ist auch der richtige Zeitpunkt, um die weitere Pflege langfristig zu planen. Unsere Pflegeberatung unterstützt Sie dabei, passende Versorgungsangebote zu finden und nächste Schritte zu organisieren.
Häufige Fragen
Wer gilt beim Pflegeunterstützungsgeld als naher Angehöriger?
Als nahe Angehörige gelten:
- Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder
Können mehrere Personen Pflegeunterstützungsgeld erhalten?
Sind mehrere Angehörige an der Versorgung beteiligt, können auch mehrere Personen anteilig Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dabei darf die Gesamtdauer von zehn Arbeitstagen pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person nicht überschritten werden.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Leistung beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen im Bemessungszeitraum 100 Prozent.
Es gilt jedoch eine gesetzliche Obergrenze: Im Jahr 2026 darf das Pflegeunterstützungsgeld maximal 135,63 Euro pro Kalendertag betragen. Vom Auszahlungsbetrag werden anteilig Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Kann man Pflegeunterstützungsgeld rückwirkend beantragen?
Das Gesetz schreibt vor, den Antrag unverzüglich nach Eintritt der akuten Pflegesituation zu stellen. Eine rückwirkende Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich. Nehmen Sie im Zweifelsfall direkt Kontakt zu uns auf, um Ihren individuellen Fall zu klären.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung. Es steht Personen ab Pflegegrad 2 zu, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht gewerblichen Pflegepersonen betreut werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist hingegen eine Lohnersatzleistung für berufstätige Angehörige. Es kompensiert den Verdienstausfall, der entsteht, wenn Beschäftigte wegen einer akuten Pflegesituation ihre Arbeit für maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr unterbrechen. Beide Leistungen können grundsätzlich nebeneinander bestehen.