Pflegegeld
Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld, sofern ihre Pflege auf geeignete Weise sichergestellt ist. In der Regel erfolgt diese durch vertraute Personen aus dem persönlichen Umfeld, wie Angehörige oder enge Freunde.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegeld bei häuslicher Pflege: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre Pflege selbst organisieren – etwa durch Angehörige oder vertraute Personen. In der Regel wird das Pflegegeld direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen, die dann darüber frei verfügen kann.
Höhe des Pflegegeldes: Die monatliche Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und kann mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen.
Voraussetzungen und Beratung: Voraussetzung für Pflegegeld sind ein anerkannter Pflegegrad (ab Pflegegrad 2) sowie regelmäßige Beratungseinsätze, die die Qualität der Pflege sichern und den Anspruch schützen.
Digitale Antragstellung: Der Antrag auf Pflegegeld kann schnell und unkompliziert über die ServiceApp der Heimat Krankenkasse gestellt werden, da die persönlichen Daten bereits hinterlegt sind.
Was ist Pflegegeld?
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige, die ihre Pflege selbst organisieren. Entscheiden sie sich statt einer Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst für die Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich Tätige, unterstützt die Pflegekasse sie mit der monatlichen Auszahlung von Pflegegeld.
Die Pflegekasse zahlt das Geld grundsätzlich direkt an die pflegebedürftige Person aus. Damit kann diese ihre eigenverantwortliche und selbstbestimmte Versorgung sicherstellen.
Im Unterschied zu Pflegesachleistungen, bei denen ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wird, ermöglicht das Pflegegeld den Pflegebedürftigen somit, frei über die Gestaltung ihrer Pflege zu entscheiden. Es kann beispielsweise an die private Pflegeperson ausgezahlt werden.
Höhe des monatlichen Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und beträgt je Kalendermonat:
| Pflegegrad | Höhe ab 01.01.2025 |
| 1 | kein Anspruch |
| 2 | 347 Euro |
| 3 | 599 Euro |
| 5 | 800 Euro |
| 6 | 990 Euro |
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld. Pflegebedürftige mit diesem Pflegegrad können jedoch den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 131 Euro unter anderem für haushaltsnahe Dienstleistungen über zugelassene Dienstleister in Anspruch nehmen.
Pflegeleistungen digital beantragen
Sie möchten Pflegeleistungen für sich selbst beantragen? Mit der ServiceApp der Heimat Krankenkasse geht das schnell und unkompliziert. Ihre persönlichen Daten sind bereits in der App hinterlegt. Die ServiceApp steht Ihnen kostenfrei im Apple App Store sowie im Google Play Store zum Download zur Verfügung. Nach einer einmaligen Registrierung können Sie die Formulare direkt digital ausfüllen und einreichen.
Weiterzahlung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld wird in bestimmten Situationen weitergezahlt:
Weiterzahlung in den ersten acht Wochen bei:
- Vollstationärer Krankenhausbehandlung
- Stationärer Rehabilitationsmaßnahme
- Häuslicher Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
- Auslandsaufenthalt (je Kalenderjahr)
Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes:
- Bei Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr
- Bei tageweiser Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr
Im Sterbefall wird das im Voraus gezahlte Pflegegeld für den laufenden Kalendermonat nicht zurückgefordert, sofern mindestens an einem Tag im Sterbemonat Anspruch auf Pflegegeld bestanden hat.
Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld
Für den Bezug von Pflegegeld müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad von 2 bis 5 vor.
- Die Betreuung und Pflege findet zu Hause statt
- Die Pflege muss in geeigneter Weise sichergestellt sein. Dies wird über den halbjährlichen Beratungseinsatz kontrolliert.
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Verändert sich die Pflegesituation, sodass die Pflege durch Angehörige allein nicht mehr ausreicht, können Pflegedienste eine wertvolle Ergänzung darstellen. Wenn Sie professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in die Versorgung integrieren möchten, können Sie jederzeit einen Antrag auf Umstellung der Leistungsart stellen – entweder auf Kombinationsleistung oder auf reine Pflegesachleistung. Dadurch erhalten Sie die benötigte fachliche Unterstützung und können sicherstellen, dass die pflegebedürftige Person professionell und gut versorgt wird.
Eine Umstellung der Leistungsart ist jederzeit möglich und erfolgt in der Regel zum 1. des Monats, in dem der ambulante Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Stellen Sie den Antrag einfach und bequem über die ServiceApp oder senden Sie uns den ausgefüllten Umstellungsantrag (PDF) per ServiceApp oder Post zu.
Beratung stärkt die Pflegequalität und schützt Ihren Anspruch auf Pflegegeld
Durch den regelmäßigen Beratungseinsatz qualifizierter Fachkräfte wird die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt. Pflegende Angehörige werden mit fachkundigen Ratschlägen und praktischen Hilfestellungen unterstützt. Die Beratung findet üblicherweise im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person statt. Auf Wunsch kann jeder zweite Beratungsbesuch auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Die erste Beratung muss jedoch stets vor Ort im Haushalt erfolgen.
Seit dem 1. Januar 2026 ist pro Halbjahr ein Nachweis des Beratungseinsatzes erforderlich. Bei den Pflegegraden 4 und 5 haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, den Einsatz einmal vierteljährlich kostenlos in Anspruch zu nehmen und nachzuweisen. Die Heimat Pflegekasse empfiehlt Ihnen deshalb, zeitnah Termine mit einem Beratungsanbieter Ihrer Wahl zu vereinbaren, damit der erforderliche Nachweis fristgerecht erbracht werden kann. Sollte der Beratungseinsatz nicht im vorgesehenen Turnus nachgewiesen werden, ist die Heimat Pflegekasse gesetzlich verpflichtet, das Pflegegeld angemessen zu kürzen und es bei wiederholtem Versäumnis vollständig zu entziehen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind nicht zum Nachweis eines Beratungseinsatzes verpflichtet. Sie können das Angebot jedoch auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen. Dadurch erhalten Sie zusätzliche Informationen rund um das Thema Pflege und Ihre Fragen werden beantwortet. Die Kosten trägt auch in diesem Fall die Heimat Pflegekasse.
Besonderheiten bei Beihilfe und Arbeitsunfällen
In manchen Lebenssituationen gelten für die Auszahlung des Pflegegeldes spezielle Regelungen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Besonderheiten bei beihilfeberechtigten Personen
Beihilfeberechtigte Personen, die Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung sind, erhalten das Pflegegeld anteilig. In der Regel zahlt die Heimat Pflegekasse 50 Prozent des Pflegegeldes und die Beihilfestelle die anderen 50 Prozent. In diesen Fällen beträgt der Beihilfebemessungssatz für pflegebedingte Aufwendungen 50 Prozent. Diese Regelung gilt für Personen mit einem eigenen Beihilfeanspruch nach der Bundesbeihilfeverordnung. Berücksichtigungsfähige Angehörige, die selbst Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen, erhalten das Pflegegeld hingegen in voller Höhe von der Pflegekasse. Die Antragstellung muss separat bei der Heimat Pflegekasse und bei der zuständigen Beihilfestelle erfolgen. Beihilfeberechtigte sollten jeweils die Bewilligungsbescheide der anderen Stelle vorlegen. - Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (BG-Fälle)
Wenn die Pflegebedürftigkeit Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit ist, ist die gesetzliche Unfallversicherung der vorrangige Leistungsträger. In diesen Fällen zahlt zunächst die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse das Pflegegeld gemäß § 44 SGB VII, wodurch der Anspruch gegenüber der Heimat Pflegekasse ruht, solange die Unfallversicherung gleichwertige Leistungen erbringt. Die Höhe des Pflegegelds der Unfallversicherung richtet sich nicht nach Pflegegraden, sondern nach Art und Schwere des unfallbedingten Gesundheitsschadens sowie dem individuellen Hilfebedarf.
Wenn Sie vermuten, dass Ihre Pflegebedürftigkeit mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit zusammenhängt, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft. Diese klärt, ob ein Versicherungsfall vorliegt und welche Leistungen Ihnen zustehen. Informieren Sie gleichzeitig die Heimat Pflegekasse über den Versicherungsfall.
Pflegegeld beantragen
Um Pflegegeld in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst die Pflegebedürftigkeit festgestellt und ein Pflegegrad eingestuft werden. Den entsprechenden Antrag können Sie ganz einfach digital über unsere ServiceApp stellen. Alternativ stehen Ihnen unser Formulare zum Download bereit:
Erstantrag für Leistungen der Pflegeversicherung (PDF)
Häufige Fragen
Welche Kosten werden vom Pflegegeld abgezogen?
Vom Pflegegeld werden keine Kosten abgezogen. Es wird in voller Höhe entsprechend dem Pflegegrad monatlich ausgezahlt und steht der pflegebedürftigen Person zur freien Verfügung. Es erfolgt keine Kürzung durch Eigenanteile oder andere Abzüge.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld?
Das Pflegegeld wird in der Regel direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sofern diese ihre Pflege selbst organisiert, beispielsweise durch Angehörige oder Freunde. Pflegesachleistungen werden hingegen für die professionelle Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst gewährt. Die Abrechnung erfolgt dabei direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse, wobei die Auszahlung an den jeweiligen Leistungserbringer/Dienstleister erfolgt. In der Regel sind Pflegesachleistungen höher als das Pflegegeld. Sie können jedoch nicht frei verwendet werden.
Wird das Pflegegeld dem Finanzamt gemeldet?
Da das Pflegegeld steuerfrei ist, wird es nicht automatisch dem Finanzamt gemeldet. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige müssen es daher nicht in ihrer Steuererklärung angeben. Eine Meldepflicht besteht nicht.
Für welche Krankheiten bekommt man Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist nicht an bestimmte Krankheiten gebunden. Ausschlaggebend ist allein die Pflegebedürftigkeit, das heißt eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Alltag. Diese wird im Rahmen der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst festgestellt. Es kann bei allen Erkrankungen oder Behinderungen beantragt werden, die zu einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit von mindestens sechs Monaten führen, beispielsweise bei Demenz, Schlaganfall, Parkinson, chronischen Erkrankungen oder Mobilitätseinschränkungen.
Wird Pflegegeld auf Rente angerechnet?
Nein, Pflegegeld wird nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet. Pflegebedürftige, die Rente beziehen, erhalten das Pflegegeld zusätzlich und in voller Höhe. Es zählt nicht als Einkommen und mindert weder die Rente noch andere Sozialleistungen wie die Grundsicherung im Alter.
Wird der Pflegedienst vom Pflegegeld abgezogen?
Wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird, erfolgt keine Abrechnung mit einem Pflegedienst. Das Pflegegeld wird in voller Höhe ausgezahlt. Wird hingegen zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, sollten Pflegebedürftige die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt, entsprechend dem prozentualen Anteil der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.
Wie hoch ist das Pflegegeld bei Kombinationspflege?
Bei der Kombinationsleistung wird das Pflegegeld anteilig gekürzt, und zwar um den Prozentsatz, in dem Pflegebedürftige Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Wenn beispielsweise bei Pflegegrad 3 die Pflegesachleistung zu 60 Prozent ausgeschöpft wird, erhalten Pflegebedürftige noch 40 Prozent des vollen Pflegegeldes, also 40 Prozent von 599,00 Euro, was 239,60 Euro entspricht. Die Berechnung erfolgt automatisch durch die Heimat Pflegekasse.
Wann wird das monatliche Pflegegeld ausgezahlt?
Das Pflegegeld wird im Voraus ausgezahlt und am 1. des entsprechenden Monats auf das Konto überwiesen. Die Pflegekasse kommt ihrer Zahlungsverpflichtung nach, sobald sie die Überweisung zum 1. des Monats veranlasst hat. Der tatsächliche Zeitpunkt der Gutschrift hängt von den jeweiligen Banklaufzeiten ab.