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Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen im Alltag fördern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro.
  • Der Betrag ist zweckgebunden und kann nur für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden.
  • Angesparte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angesammelt werden.
  • Die Erstattung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip durch Einreichung von Belegen bei der Heimat Pflegekasse.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung gemäß § 45b SGB XI. Er wurde im Jahr 2017 eingeführt, um pflegende Angehörige zu unterstützen und pflegebedürftigen Menschen ein möglichst selbstständiges Leben in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der monatliche Entlastungsbetrag 131 Euro.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Das bedeutet, dass er ausschließlich für qualitätsgesicherte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden darf.

Höhe, Anspruch und Voraussetzungen

Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro steht allen pflegebedürftigen Versicherten zu, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Es liegt ein Pflegegrad 1 bis 5 vor.
  • Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt (nicht vollstationär).
  • Der gewählte Anbieter bzw. die gewählte Pflegeeinrichtung ist für die Erbringung der Entlastungsleistungen zugelassen.

Die Leistung richtet sich sowohl an Personen, die von Angehörigen gepflegt werden, als auch an Personen, die zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Auch Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Die Heimat Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den weiteren Leistungen der häuslichen Pflege wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.

Die Auszahlung des Entlastungsbetrags erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip. Sie können die Belege für die von Ihnen genutzten Leistungen bei uns einreichen, sobald diese erbracht wurden. Mit einer Abtretungserklärung vereinfachen Sie den Prozess enorm: Sie müssen nicht mehr in Vorkasse gehen. Stattdessen rechnet der Dienstleister (z.B. ein Pflegedienst oder eine Haushaltsagentur) direkt mit der Heimat Pflegekasse ab.

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Sie können den Entlastungsbetrag zur Finanzierung verschiedener Leistungen und Unterstützungsangebote verwenden. Dazu zählen nach Landesrecht anerkannte:

  • Betreuungsangebote für pflegebedürftige Menschen, z.B. Teilnahme an Alzheimer-Gruppen, Seniorennachmittagen oder Einzelbetreuung zu Hause (z.B. gemeinsames Lesen oder Spielen).
  • Angebote zur Entlastung im Alltag, z.B. Unterstützung beim Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen oder Bügeln, Begleitung zu Arztterminen sowie Spaziergänge und gemeinsame Aktivitäten.
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden, wie Pflege- oder Alltagsbegleiter als feste Ansprechpartner oder familienentlastende Dienste.

Voraussetzung ist, dass es sich um geförderte oder förderungsfähige Angebote gemäß § 45c SGB XI handelt. Die Anerkennung dieser Angebote erfolgt durch die zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für folgende Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen zu nutzen: 

  • Tages- und Nachtpflege: Finanzierung der Eigenanteile in einer teilstationären Pflegeeinrichtung. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten.
  • Kurzzeitpflege: Auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Pflegeheim können Sie Ihre Eigenanteile (wie Verpflegung und Unterkunft) über diesen Betrag finanzieren. Alternativ kann auch der komplette Jahresbetrag in Höhe von 1.572 Euro verwendet werden, um die Kurzzeitpflege zu finanzieren. Damit kann die Kurzzeitpflege auch über den maximalen Zeitraum von acht Wochen in Anspruch genommen werden.
  • Ambulante Pflegedienste: Sie können den Entlastungsbetrag nutzen, um zusätzliche Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Je nach Pflegegrad gibt es dabei unterschiedliche Möglichkeiten:
    • Pflegegrad 1: In diesem Pflegegrad sind Sie besonders flexibel. Da noch kein Anspruch auf klassische Pflegesachleistungen besteht, dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen verwenden, z.B. für Hilfe beim Duschen oder Ankleiden. Zusätzlich stehen Ihnen alle Leistungen im Bereich der Betreuung und Haushaltsführung zur Verfügung.
    • Pflegegrad 2 bis 5: Hier ist die Verwendung des Entlastungsbetrages für Pflegedienste auf Leistungen der allgemeinen Betreuung und die Hilfe im Haushalt begrenzt. Die körperbezogene Pflege wird in diesen Pflegegraden bereits über die regulären Pflegesachleistungen abgedeckt, sodass der Entlastungsbetrag hier als reine zusätzliche Unterstützung dient.

Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe

In einigen Bundesländern kann der Entlastungsbetrag auch für Unterstützung durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer eingesetzt werden. Diese können Pflegebedürftige im Alltag begleiten, bei der Freizeitgestaltung helfen oder im Haushalt unterstützen und entlasten damit gleichzeitig pflegende Angehörige.

Da die Regelungen zur Nachbarschaftshilfe Ländersache sind, variieren die Voraussetzungen je nach Bundesland. In der Regel muss die helfende Person offiziell anerkannt sein oder bestimmte Anforderungen erfüllen, damit eine Erstattung möglich ist. Eine detaillierte Übersicht der Regelungen in Ihrem Bundesland finden Sie auf unserer Seite zur Nachbarschaftshilfe.

Ansparen nicht genutzter Beträge

Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht jeden Monat vollständig nutzen. Nicht genutzte Beträge werden automatisch in die Folgemonate übertragen. Somit können Sie den Entlastungsbetrag über mehrere Monate hinweg ansparen, um beispielsweise größere Ausgaben zu decken. Beträge aus dem Vorjahr können bis zum 30. Juni des aktuellen Jahres genutzt werden, danach verfallen sie.

Beispiel: Wenn Sie von Januar bis April keine Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen, steht Ihnen im Mai ein Betrag von 655 Euro zur Verfügung (5 Monate à 131 Euro).

Wie kann ich den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen?

Für den Entlastungsbetrag müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Der Anspruch darauf besteht automatisch ab Pflegegrad 1. Um die Erstattung zu erhalten, nutzen Sie einfach eine nach Landesrecht anerkannte Dienstleistung und reichen Sie eine Kopie der Rechnung oder des Belegs bei uns ein.

Gut zu wissen: Sie können Ihre Belege auch über das Jahr sammeln, um sich am Jahresende den Gesamtbetrag von maximal 1.572 Euro erstatten zu lassen.

Sie möchten nicht in Vorkasse treten? Viele Dienstleister bieten eine direkte Abrechnung mit der Heimat Pflegekasse an. Hierfür ist lediglich eine Abtretungserklärung erforderlich. Diese erhalten Sie in der Regel direkt von Ihrem Dienstleister, ein formloses Schreiben genügt jedoch ebenfalls.

 

So finden Sie passende Pflegeangebote

Die Suche nach der richtigen Unterstützung kann herausfordernd sein – egal, ob ambulanter Pflegedienst, Tagespflege oder stationäres Pflegeheim. Der BKK PflegeFinder unterstützt Sie dabei, schnell und zuverlässig passende Angebote in Ihrer Region zu finden.

Profitieren Sie von einer umfassenden Übersicht über die verfügbaren Leistungen und vergleichen Sie die Qualität der Einrichtungen anhand aktueller Prüfberichte. Zusätzlich bietet das Portal wertvolle Informationen zur Vergütung und Kontakte zu regionalen Pflegeberatungsstellen. Nutzen Sie diesen kostenfreien Service, um die pflegerische Versorgung optimal auf Ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse abzustimmen.

Zum BKK PflegeFinder

 

Häufige Fragen

Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Sie bezahlen die Leistungen zunächst selbst und reichen anschließend eine Kopie der Rechnungen oder Belege bei der Heimat Pflegekasse ein. Die Erstattung erfolgt auf Ihr Konto. Alternativ kann der Leistungserbringer direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.

Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag als pflegender Angehöriger?

Als pflegender Angehöriger haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung des Entlastungsbetrags. Anspruch auf die Auszahlung des Entlastungsbetrags hat ausschließlich die pflegebedürftige Person. Sie kann den Betrag für Leistungen einsetzen, die Sie entlasten, beispielsweise für Betreuungsangebote oder hauswirtschaftliche Hilfen. In einigen Bundesländern ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Abrechnung über die Nachbarschaftshilfe möglich.

Kann man sich den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?

Nein, der Entlastungsbetrag wird nicht als Geldleistung ausgezahlt. Es handelt sich um eine zweckgebundene Kostenerstattung. Erstattet werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.

 

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