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Nachbarschaftshilfe

In vielen Bundesländern können pflegebedürftige Menschen den gesetzlichen Entlastungsbetrag nutzen, um Unterstützung durch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer zu finanzieren. Die Regelungen dazu unterscheiden sich je nach Bundesland erheblich, sowohl was die Voraussetzungen für die helfenden Personen als auch was die erstattungsfähigen Beträge betrifft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro (§ 45b SGB XI), der für Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden kann – sofern das jeweilige Bundesland dies zulässt.
  • Die Regelungen zur Nachbarschaftshilfe sind Ländersache: Voraussetzungen, Vergütungsobergrenzen und Anerkennungsverfahren variieren von Bundesland zu Bundesland.
  • Nachbarschaftshelfende müssen in der Regel bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen und dürfen nicht eng verwandt der pflegebedürftigen Person sein.
  • Die Erstattung erfolgt auf Antrag bei der Heimat Pflegekasse – in den meisten Bundesländern durch Vorlage einer Abrechnung sowie entsprechender Nachweise.

     

Was ist Nachbarschaftshilfe?

Nachbarschaftshilfe im Sinne des Pflegeversicherungsrechts bezeichnet die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen durch ehrenamtlich tätige Einzelpersonen aus dem privaten Umfeld, also Nachbarinnen und Nachbarn oder andere nicht professionelle Helferinnen und Helfer. Diese können Pflegebedürftige im Alltag begleiten, bei der Freizeitgestaltung unterstützen oder Aufgaben im Haushalt übernehmen. Damit werden gleichzeitig pflegende Angehörige entlastet.

Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 45b SGB XI, der den monatlichen Entlastungsbetrag regelt. Dieser Betrag ist nicht an professionelle Pflegeanbieter gebunden, sondern kann in vielen Bundesländern auch für anerkannte ehrenamtliche Helferinnen und Helfer eingesetzt werden. Ob und unter welchen Bedingungen Nachbarschaftshilfe möglich ist, bestimmt jedoch das jeweilige Landesrecht.

Für wen eignet sich Nachbarschaftshilfe?

Grundsätzlich kommt Nachbarschaftshilfe für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 in Betracht, die zu Hause leben und Unterstützung im Alltag benötigen. Sie eignet sich besonders, wenn keine professionellen Pflegedienste benötigt werden, regelmäßige Begleitung oder Entlastung im Haushalt jedoch gewünscht ist.

Gleichzeitig richtet sich das Modell an Menschen aus dem Umfeld der pflegebedürftigen Person, beispielsweise an Nachbarinnen und Nachbarn, die bereit sind, sich ehrenamtlich zu engagieren. Da die Tätigkeit vergütet werden darf (in Form einer Aufwandsentschädigung), entsteht eine einfach zugängliche Form der organisierten Nachbarschaftsunterstützung.

Detailübersicht: Regelungen der Bundesländer

Die einzelnen Bundesländer legen die Voraussetzungen für die Nachbarschaftshilfe selbst fest. Klicken Sie auf Ihr Bundesland, um mehr Informationen zu erhalten.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen

  • Mindestens 16 Jahre alt
  • Nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert
  • Nicht deren Pflegeperson
  • Leben nicht mit ihr zusammen
  • Betreuen maximal zwei pflegebedürftige Personen gleichzeitig
  • Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich
  • Bestätigung liegt vor, dass die von den Pflegekassen zur Verfügung gestellten Informationen über den Einsatz als einzelhelfende Person zur Kenntnis genommen wurden

Vergütung

Nicht gesetzlich festgelegt; Aufwandsentschädigung zwischen 12,50 und 20,00 Euro pro Stunde wird häufig vereinbart. Einnahmen sind bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale (3.000 Euro/Jahr) steuerfrei.

Besonderheiten

Umwandlung von Pflegesachleistungen in Höhe von 40 % ist möglich.

Abrechnung: Abrechnungsbogen + Kopie des unterschriebenen Bestätigungsformulars. Eine vorherige Registrierung ist nicht erforderlich.

Anerkennungsstelle

Pflegekasse der pflegebedürftigen Person

Alle Informationen für ehrenamtliche Einzelhelfer sowie die erforderlichen Formulare zum Download stehen auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration bereit.

Nachbarschaftshilfe eingeschränkt möglich (Sonderregelung für ehrenamtliche und selbstständig tätige Einzelpersonen)

Voraussetzungen

  • Natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr
  • Kein Verwandtschaftsgrad bis zum zweiten Grad
  • Kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
  • Nachweislich qualifiziert oder mindestens Basisschulung von 8 Unterrichtseinheiten absolviert
  • Ausreichender Versicherungsschutz vorhanden
  • Unterstützung von maximal drei Personen mit Pflegebedarf pro Monat

Für selbstständig tätige Einzelpersonen gelten zusätzliche Anforderungen nach § 82 Abs. 1 AVSG.

Vergütung

Aufwandsentschädigung liegt unter dem maßgeblichen Mindestlohn (13,90 Euro/Stunde ab 01.01.2026 / 12,82 Euro ab 01.01.2025) und übersteigt nicht die eigenen Aufwendungen.

Anerkennungsstelle

  • Ehrenamtliche: Regionale Fachstelle für Demenz und Pflege des jeweiligen Regierungsbezirks
  • Selbstständige: Bayerisches Landesamt für Pflege

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bayerischen Landesamts für Pflege.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen

  • Volljährig
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Nicht Pflegeperson, kein gemeinsamer Haushalt
  • Betreuung von maximal zwei pflegebedürftigen Personen
  • Besuch eines Grundkurses von mindestens 6 × 60 Minuten oder eines Pflegekurses oder Nachweis entsprechender Kenntnisse (z.B. aus beruflicher Erfahrung)
  • Besuch einer Infoveranstaltung (120 Minuten)
  • Alle drei Jahre: anerkannter Pflegekurs oder Infoveranstaltung (mind. 90 Minuten)

Vergütung

Aufwandsentschädigung höchstens 8,00 Euro pro Stunde.

Anerkennungsstelle

Pflegekasse der pflegebedürftigen Person

Weitere Informationen, die erforderlichen Unterlagen sowie passende Schulungsangebote finden Sie auf der Website der Pflegestützpunkte Berlin.

Nachbarschaftshilfe ist möglich (ab 24.12.2025 neue Regelung).

Voraussetzungen

  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Nicht Pflegeperson, kein gemeinsamer Haushalt
  • Betreuung von maximal zwei pflegebedürftigen Personen
  • Schulung über Grund- und Notfallwissen (6 Zeitstunden) oder bei vorhandener beruflicher Qualifikation: Infoveranstaltung (2 Zeitstunden)
  • Bei Betreuung von Kindern/Jugendlichen: alle drei Jahre aktuelles Führungszeugnis

Bis 23.12.2025 galt eine separate Landesregelung (Pflicht zur Zugehörigkeit zu einem anerkannten Angebot).

Vergütung

Ab 24.12.2025: höchstens 10,00 Euro pro Stunde.

Anerkennungsstelle

Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

Weitere Informationen, die erforderlichen Unterlagen sowie passende Schulungsangebote finden Sie auf der Website der Nachbarschaftshilfe Brandenburg.

Nachbarschaftshilfe ist in Bremen nicht vorgesehen.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen

  • Volljährig
  • Kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
  • Die pflegebedürftige Person ist in Hamburg gemeldet
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Nicht Pflegeperson
  • Betreuung von maximal zwei pflegebedürftigen Personen
  • Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich
  • Registrierung erfolgt gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg

Vergütung

Höchstens 5,00 Euro pro Stunde; maximal 2.400 Euro pro Jahr.

Anerkennungsstelle

Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg

Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Registrierung und die erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Website der Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen

  • Unterstützung auf Basis freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem Bezug zur Pflege
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Kein gemeinsamer Haushalt
  • Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses (nicht älter als 3 Jahre zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes)
  • Nur zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung
  • Vorlage eines Führungszeugnisses
  • Unterstützung von maximal drei pflegebedürftigen Personen im Kalendermonat
  • Nachweis einer Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI

Vergütung

Orientierung am gesetzlichen Mindestlohn (13,90 Euro ab 01.01.2026); bis zu 131,00 Euro monatlich abrechenbar. Bestehendes Guthaben kann genutzt werden.

Besonderheiten

Umwandlung von Pflegesachleistungen in Höhe von 40 % ist möglich.

Anerkennungsstelle

Kreisfreie Städte: Magistrat; Landkreise: Kreisausschuss

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen

  • Volljährig und wohnhaft in der Nähe der pflegebedürftigen Person
  • Kein gemeinsamer Haushalt
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Nicht Pflegeperson
  • Betreuung von höchstens zwei Personen, insgesamt höchstens 25 Stunden im Monat
  • Grundkurs: mindestens 8 × 45 Minuten
  • Alle zwei Jahre: Aufbaukurs von mindestens 6 × 45 Minuten
  • Registrierung bei den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

Vergütung

Maximal 8,00 Euro je Stunde.

Anerkennungsstelle

Landesverbände der Pflegekassen und Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport

Nachbarschaftshilfe ist möglich (ab 15.10.2025 vereinfachte Regelung – keine formelle Anerkennung mehr erforderlich).

Voraussetzungen

  • Das 16. Lebensjahr vollendet
  • Nicht verwandt oder verschwägert mit der pflegebedürftigen Person
  • Nicht Pflegeperson, kein gemeinsamer Haushalt
  • Schriftliche Bestätigung gegenüber der Pflegekasse: Fachkraft oder Schulung/Pflegekurs der Pflegekassen absolviert

Bis 14.10.2025: Formelle Anerkennung durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim erforderlich.

Vergütung

Ab 01.01.2026: höchstens 11,82 Euro pro Stunde (85 % des Mindestlohns). Ab 01.01.2025: 10,90 Euro.

Besonderheiten

Ab 15.10.2025: Kein gesondertes Antragsformular erforderlich. Abrechnungsbogen + Kursbestätigung genügen.

Anerkennungsstelle

Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (ab 15.10.2025)

Weitere Informationen, Formulare und Merkblätter finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen

  • Kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Nicht Pflegeperson
  • Betreuung von maximal zwei pflegebedürftigen Personen
  • Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich
  • Nachweis mindestens eines Pflegekurses oder Bestätigung, das Informationsangebot der regionalen Servicestellen zur Nachbarschaftshilfe zu kennen

Vergütung

Keine gesetzliche Stundenvorgabe; monatliche Begrenzung auf 131,00 Euro seit 01.01.2025.

Besonderheiten

  • Kein gesonderter Antrag erforderlich seit 01.01.2024 – Anerkennung über die Pflegekasse im Rahmen der Abrechnung.
  • Keine Umwandlung von Pflegesachleistungen (40-Prozent-Regelung) seit 01.01.2024 möglich.
  • Mehrere Nachbarschaftshelferinnen/-helfer können in einem Monat tätig werden, sofern angespartes Guthaben vorliegt.

Anerkennungsstelle

Pflegekasse der pflegebedürftigen Person

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Nachbarschaftshilfe NRW.

Nachbarschaftshilfe ist möglich (im Rahmen eines sogenannten Mini-Angebots).

Voraussetzungen

  • Kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Führungszeugnis, nicht älter als drei Monate (bei Betreuung Minderjähriger: erweitertes Führungszeugnis)
  • Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses (nicht älter als fünf Jahre; alle fünf Jahre zu erneuern)
  • Tätig für maximal zwei pflegebedürftige Personen

Vergütung

Maximal 10,00 Euro pro Stunde; monatlich insgesamt nicht mehr als 556,00 Euro.

Anerkennungsstelle

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier

Weitere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie auf der Website des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen

  • Volljährig
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung)
  • Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses, einer Hygienebelehrung sowie eines polizeilichen Führungszeugnisses (jeweils nicht älter als drei Monate)
  • Betreuung von maximal zwei pflegebedürftigen Personen
  • Nicht gleichzeitig Pflegeperson

Vergütung

Höchstens der aktuelle Mindestlohn: 13,90 Euro/Stunde ab 01.01.2026 (12,82 Euro ab 01.01.2025).

Besonderheiten

Umwandlung von Pflegesachleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Anerkennungsstelle

Registrierungsstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes

Weitere Informationen sowie die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen

  • Kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Nicht Pflegeperson
  • Anerkannter Grundkurs zur Nachbarschaftshilfe: 5 × 90 Minuten
  • Alle drei Jahre: Aufbaukurs von 2 × 90 Minuten
  • Betreuung von nicht mehr als 40 Stunden monatlich
  • Angemessener Versicherungsschutz

Vergütung

Höchstens 10,00 Euro pro Stunde.

Besonderheiten

Umwandlung von Pflegesachleistungen in Höhe von 40 % ist möglich.

Anerkennungsstelle

Pflegekasse der Nachbarschaftshelferin/des Nachbarschaftshelfers

Weitere Informationen sowie die erforderlichen Formulare und Informationen zu passenden Kursangeboten finden Sie auf der Website des Pflegenetzes Sachsen.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen

  • Volljährig
  • Kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Nicht Pflegeperson
  • Betreuung von höchstens zwei pflegebedürftigen Personen gleichzeitig (insgesamt höchstens 30 Stunden)
  • Absolvierung einer vom Land Sachsen-Anhalt anerkannten Schulung
  • Alle drei Jahre: anerkannte Fortbildung

Vergütung

Abrechnung bis zu 131,00 Euro monatlich (1.572,00 Euro jährlich).

Anerkennungsstelle

Gesellschaft für Prävention im Alter (PiA) e.V., Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe in Magdeburg

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt.

Nachbarschaftshilfe ist möglich.

Voraussetzungen

  • Volljährig
  • Kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Nicht Pflegeperson
  • Nachweis eines angemessenen Versicherungsschutzes (Haftpflichtversicherung)
  • Kurs mit mindestens 8 × 45 Minuten oder Nachweis einer entsprechenden beruflichen Qualifikation
  • Alle drei Jahre: Aufbaukurs von mindestens 2 × 45 Minuten
  • Maximal 30 Stunden je Kalendermonat

Vergütung

Maximal 8,00 Euro pro Stunde.

Anerkennungsstelle

Landesamt für soziale Dienste in Neumünster

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Landesamts für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit.

Nachbarschaftshilfe ist möglich (Übergangsregelung verlängert, Stand: Dezember 2025 – Kurs vorerst nicht zwingend erforderlich).

Voraussetzungen

  • Volljährig
  • Kein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
  • Wohnhaft in einem engen Umkreis um den Wohnort der pflegebedürftigen Person
  • Nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert
  • Nicht Pflegeperson und nicht gesetzliche Betreuungsperson
  • Angemessener Versicherungsschutz
  • Ab 01.01.2026 verpflichtend: anerkannter Grundkurs von 5 × 90 Minuten (Übergangsregelung bis dahin)
  • Alle fünf Jahre: Aufbaukurs von mindestens 2 × 90 Minuten
  • Monatlich höchstens 40 Stunden

Sobald ein Kursbesuch nachgewiesen wird, wird die Registrierung um fünf Jahre verlängert.

Vergütung

Maximal 10,00 Euro je Stunde.

Besonderheiten

Umwandlung von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Höhe von 40 % ist möglich.

Anerkennungsstelle

Pflegekasse der Nachbarschaftshelferin/des Nachbarschaftshelfers

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Nachbarschaftshilfe in Thüringen (PDF) des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie.

Stand: März 2026 - Alle Angaben ohne Gewähr

Da die Regelungen je nach Bundesland unterschiedlich sind, beraten wir Sie gern individuell zu den Voraussetzungen in Ihrer Region. 

Wie kann ich mir die Aufwandsentschädigung auszahlen lassen?

Die Erstattung der Aufwandsentschädigung erfolgt in zwei Schritten:

Schritt 1 - Einmalige Anmeldung: Melden Sie sich formlos bei uns, bevor Sie die Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen. Rufen Sie uns dazu einfach über unsere kostenfreie Servicenummer 0800 1060100 an. Wir kümmern uns dann um alles Weitere.

Schritt 2 - Monatliche Abrechnung: Reichen Sie uns anschließend monatlich Ihre Quittungen bzw. den ausgefüllten Abrechnungsbogen ein – am einfachsten direkt über die ServiceApp.

Häufige Fragen

Ist Nachbarschaftshilfe meldepflichtig?

Es besteht keine generelle gesetzliche Meldepflicht für nachbarschaftshelfende Personen. In einigen Bundesländern (z.B. Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) ist eine Registrierung bei einer Landesstelle jedoch Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit.

In Nordrhein-Westfalen entfällt seit dem 1. Januar 2024 die formelle Anmeldung – die Anerkennung erfolgt direkt über die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person im Rahmen der Abrechnung.

Welchen Nachweis brauche ich für Nachbarschaftshilfe?

Welche Nachweise konkret erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. In NRW genügt in der Regel der ausgefüllte Abrechnungsbogen zusammen mit einer Bestätigung darüber, dass die helfende Person die Voraussetzungen erfüllt. In anderen Bundesländern müssen zusätzlich Kursnachweise, ein Führungszeugnis oder eine Bestätigung einer anerkannten Stelle eingereicht werden.

Was fällt alles unter Nachbarschaftshilfe?

Nachbarschaftshilfe umfasst alle niedrigschwelligen Unterstützungsleistungen, die dazu dienen, pflegebedürftige Menschen im Alltag zu begleiten und pflegende Angehörige zu entlasten. Dazu gehören unter anderem:

  • Begleitung bei Spaziergängen und Arztbesuchen,
  • Unterstützung bei der Freizeitgestaltung,
  • Gesellschaft leisten,
  • einfache hauswirtschaftliche Hilfen.

Medizinische oder behandlungspflegerische Tätigkeiten sind nicht Bestandteil der Nachbarschaftshilfe.

Welchen Pflegekurs brauche ich für Nachbarschaftshilfe?

In Nordrhein-Westfalen ist kein bestimmter Pflegekurs vorgeschrieben. Es genügt, einen absolvierten Pflegekurs nachzuweisen oder zu bestätigen, dass das Informationsangebot einer regionalen Servicestelle zur Nachbarschaftshilfe bekannt ist. In anderen Bundesländern gelten abweichende Anforderungen: So sind beispielsweise in Bayern, Berlin oder Mecklenburg-Vorpommern Grundkurse mit einem definierten Stundenumfang vorgesehen. Die genauen Anforderungen für Ihr Bundesland teilen wir Ihnen auf Anfrage mit.

Welche Voraussetzungen sind für Nachbarschaftshilfe notwendig?

Die Voraussetzungen variieren von Bundesland zu Bundesland. Bundesweit gilt in der Regel jedoch Folgendes: Die helfende Person darf nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt (bis zum zweiten Grad) oder verschwägert sein und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.

In NRW muss zusätzlich entweder ein Pflegekurs absolviert oder das Informationsangebot der regionalen Servicestelle bekannt sein. Eine vollständige Übersicht für alle Bundesländer finden Sie in der Bundesländertabelle auf dieser Seite.

Wie kann ich Nachbarschaftshilfe abrechnen?

In Nordrhein-Westfalen reichen Sie den Abrechnungsbogen Ihrer Heimat Pflegekasse ein, nachdem die Leistungen erbracht wurden. Ein vorheriger Antrag ist nicht notwendig. Der erstattungsfähige Betrag wird anschließend mit dem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro verrechnet. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.

In anderen Bundesländern können zusätzliche Formulare oder eine vorherige Registrierung erforderlich sein. Sprechen Sie uns dazu gerne direkt an.

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