Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Pflegehilfsmittel unterstützen die Pflege im häuslichen Umfeld und erleichtern den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Die Heimat Pflegekasse übernimmt die Kosten für bestimmte Produkte – abhängig von der Art des Hilfsmittels entweder vollständig oder bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Versicherte mit mindestens Pflegegrad 1, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI.
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel – zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel – werden bis zu 42 Euro im Monat übernommen.
- Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten werden in der Regel leihweise bereitgestellt; der gesetzliche Eigenanteil beträgt 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.
- Der Antrag auf Kostenübernahme für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist einmalig zu stellen und gilt dauerhaft. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Als Pflegehilfsmittel werden Produkte bezeichnet, die dazu dienen, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen zu fördern. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 40 SGB XI. Es wird zwischen drei Kategorien unterschieden.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind vorrangig für den Einmalgebrauch vorgesehen und werden regelmäßig benötigt. Dazu zählen:
- Saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch)
- Fingerlinge
- Einmalhandschuhe
- Mundschutz
- Schutzschürzen (Einmalgebrauch und wiederverwendbar)
- Schutzservietten zum Einmalgebrauch
- Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel sowie entsprechende Desinfektionstücher
Zum Gebrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind für die Mehrfachnutzung ausgelegt. Hierzu gehören beispielsweise:
- Wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen
- Beistelltische (als Zubehör zu Pflegebetten)
Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die Körperpflege oder die Mobilität. Typische Beispiele sind elektrische Pflegebetten oder Patientenlifter. Bei diesen Produkten muss vorab geklärt werden, ob die Kranken- oder die Pflegeversicherung zuständig ist, da viele Geräte beiden Leistungsträgern zuzuordnen sein können.
Für wen eignen sich Pflegehilfsmittel?
Versicherte, die zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer betreuten Wohnform von Angehörigen gepflegt werden und dabei Unterstützung bei der Körperpflege, Hygiene oder Mobilität benötigen, können Pflegehilfsmittel erhalten. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind ausschließlich für die Nutzung durch private Pflegepersonen vorgesehen. Pflegehilfsmittel, die im Rahmen der Leistungserbringung durch einen Pflegedienst erforderlich sind, werden vom zugelassenen Leistungserbringer bereitgestellt.
Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen haben keinen eigenen Anspruch gegenüber der Pflegekasse. In diesen Fällen stellt die Einrichtung die erforderlichen Pflegehilfsmittel bereit.
Welche Pflegehilfsmittel übernimmt die Heimat Pflegekasse?
Die Heimat Pflegekasse unterstützt ihre Versicherten mit Leistungen für Pflegehilfsmittel. Damit soll die häusliche Pflege erleichtert und die Lebensqualität verbessert werden.
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Die Heimat Pflegekasse übernimmt gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu einem Betrag von 42 Euro im Monat. Eine Zuzahlung ist für diese Produktgruppe nicht vorgesehen. Die Genehmigung wird einmalig erteilt und gilt dauerhaft. - Wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen
Die Heimat Pflegekasse übernimmt die Kosten für bis zu drei wiederverwendbare, saugende Bettschutzeinlagen pro Kalenderjahr. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent dieser Kosten. Für diese Produktgruppe muss der Antrag jährlich neu gestellt werden. - Hausnotrufsysteme
Ein Hausnotrufsystem ermöglicht es pflegebedürftigen Personen, im Notfall per Funksender schnell Hilfe anzufordern. Die Heimat Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten, sofern die Voraussetzungen gemäß § 40 SGB XI erfüllt sind. Weitere Informationen finden Sie hier. - Technische Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. Ist eine Leihgabe nicht möglich, beteiligen sich Versicherte ab 18 Jahren mit einem Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten, maximal 25 Euro je Hilfsmittel. Bei sogenannten doppelfunktionalen Hilfsmitteln, die sowohl der Kranken- als auch der Pflegeversicherung zugeordnet werden können, gelten die Zuzahlungsregelungen der Krankenversicherung (10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Hilfsmittel).
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
Damit die Heimat Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel übernimmt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person ist bei der Heimat Krankenkasse versichert.
- Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor.
- Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt (eigene Wohnung, Wohngemeinschaft oder betreutes Wohnen).
- Bei technischen Pflegehilfsmitteln und doppelfunktionalen Hilfsmitteln wird vorab die Zuständigkeit zwischen Kranken- und Pflegeversicherung geprüft.
- Der Antrag liegt unterschrieben vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Leistung vor.
- Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel bei der Heimat Pflegekasse?
Sie können den Antrag auf Kostenübernahme auf verschiedenen Wegen stellen. Am einfachsten geht es digital über unsere ServiceApp. Alternativ steht Ihnen unser Formular zum Download bereit:
Antrag Kostenübernahme Pflegehilfsmittel (PDF)
Antrag über einen zugelassenen Leistungserbringer stellen
Apotheken und Sanitätshäuser mit einem Versorgungsvertrag können den Antrag in Ihrem Namen stellen und nach der Genehmigung direkt mit der Heimat Pflegekasse abrechnen. Dies gilt für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sowie Hausnotrufsysteme.
Ablauf nach der Antragstellung
Nach Eingang und Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie und gegebenenfalls der Leistungserbringer eine schriftliche Bewilligung. Wenn Sie sich für einen Vertragspartner entschieden haben, rechnet dieser die Kosten direkt mit uns ab. Haben Sie die Produkte selbst in einer Apotheke oder einem Drogeriemarkt erworben, erstatten wir Ihnen die Kosten bis zu einem Betrag von 42 Euro pro Monat nach Vorlage der entsprechenden Rechnung oder Quittung.
Hinweis bei verspäteter Antragstellung: Wenn Sie Pflegehilfsmittel vor der Antragstellung in Anspruch genommen haben, ist unter Umständen eine rückwirkende Erstattung möglich. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu uns auf.
Häufige Fragen
Welche Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse bezahlt?
Die Heimat Pflegekasse übernimmt die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu einem Betrag von 42 Euro pro Monat. Dazu zählen saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch), Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen (Einmalgebrauch und wiederverwendbar), Schutzservietten (Einmalgebrauch) sowie Händedesinfektions- und Flächendesinfektionsmittel.
Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten und Hausnotrufsysteme werden in der Regel leihweise bereitgestellt. Produkte wie Rollstühle oder Inkontinenzartikel (z.B. Vorlagen) zählen nicht zu den Pflegehilfsmitteln im Sinne des § 40 SGB XI; hierfür ist die Heimat Krankenkasse zuständig.
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Anspruchsberechtigt sind Versicherte der Heimat Pflegekasse mit mindestens Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden. Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind für die Verwendung durch private Pflegepersonen, also Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer, vorgesehen. Professionelle Pflegedienste sind hingegen verpflichtet, eigene Produkte für die Leistungserbringung einzusetzen. Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen haben keinen Anspruch.
Kann ich mir das Geld für Pflegehilfsmittel auch auszahlen lassen?
Eine direkte Auszahlung als Geldleistung, wie sie beim Pflegegeld erfolgt, ist für Pflegehilfsmittel grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie können die Produkte jedoch selbst kaufen und die Belege anschließend bei der Heimat Pflegekasse zur Erstattung einreichen. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bis zum monatlichen Höchstbetrag von 42 Euro (Kostenerstattung nach § 40 Abs. 2 SGB XI). Belege aus Apotheken sowie aus Drogeriemärkten werden anerkannt.