Verhinderungspflege
Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson
Wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt – etwa wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen –, muss die Versorgung des pflegebedürftigen Menschen zu Hause dennoch gewährleistet sein. Die Verhinderungspflege stellt sicher, dass eine Ersatzpflegeperson einspringt und regelt, in welchem Umfang die Pflegekasse die damit verbundenen Kosten übernimmt.
Seit dem 1. Juli 2025 vereinfacht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Inanspruchnahme grundlegend: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen nun in einem gemeinsamen Jahresbudget zur Verfügung.
Das Wichtigste in Kürze
Gemeinsames Entlastungsbudget: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 verfügen über ein flexibles Budget von insgesamt 3.539 Euro pro Kalenderjahr, das nach Bedarf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombiniert werden kann.
Anspruchsdauer: Die Ersatzpflege kann für bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Wegfall der Vorpflegezeit: Die bisherige Voraussetzung, dass die pflegebedürftige Person vor der ersten Inanspruchnahme mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein muss, wurde abgeschafft – der Anspruch besteht ab sofort.
Pflegegeld-Fortzahlung: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergezahlt (außer am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege). Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden täglich verhindert (stundenweise Ersatzpflege), bleibt der Anspruch auf das Pflegegeld sogar in voller Höhe bestehen.
Was ist Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 39 SGB XI. Sie sichert die häusliche Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen für den Zeitraum, in dem die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist – egal, ob sie Erholungsurlaub macht, krank ist oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist.
Für diese Zeit übernimmt eine Ersatzpflegeperson die Pflege. Das kann eine Privatperson sein, zum Beispiel Nachbarn, Bekannte oder Angehörige, oder ein zugelassener ambulanter Pflegedienst. Die Ersatzpflege erfolgt grundsätzlich in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen. In Ausnahmefällen ist auch eine vorübergehende stationäre Unterbringung möglich. Hierzu berät Sie die Heimat Pflegekasse individuell.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Stattdessen können sie den monatlichen Entlastungsbetrag für Entlastungsleistungen nutzen. Das Gleiche gilt, wenn die häusliche Pflege ausschließlich von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt wird.
Sonderregelung für junge Pflegebedürftige (unter 25 Jahre): Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 steht der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro bereits seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt für diesen Personenkreis ebenfalls. Die Verhinderungspflege kann für bis zu 56 Tage (8 Wochen) im Kalenderjahr beansprucht werden.
Hinweis zur Unfallversicherung: Die Ersatzpflegeperson ist grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert, sofern sie nicht gleichzeitig eine Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist. Bei weitergehenden Fragen zur Unfallversicherung wenden Sie sich bitte an die zuständige gesetzliche Unfallversicherung.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Ein gesonderter Antrag auf Budgeterhöhung ist nicht mehr erforderlich.
| Leistung | Betrag / Dauer |
| Gemeinsamer Jahresbetrag (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) | 3.539 Euro |
| Maximale Dauer Verhinderungspflege | 56 Tage (8 Wochen) |
| Vorpflegezeit | entfällt |
Das Budget kann flexibel für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination aus beiden Leistungen verwendet werden.
Verhinderungspflege durch Verwandte
Bei Übernahme der Ersatzpflege durch Verwandte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen gilt der 2-fache Pflegegeldsatz als Höchstgrenze. Die maximalen Erstattungsbeträge je Pflegegrad sind:
| Pflegegrad | Maximalbetrag (2,0-facher monatlicher Pflegegeldsatz) |
| Pflegegrad 2 | 694 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.198 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.600 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.980 Euro |
Werden höhere, tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen geltend gemacht (z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall), können diese bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags von maximal 3.539 Euro erstattet werden.
Gut zu wissen: Zu den Verwandten bis zum zweiten Grad zählen gemäß §§ 1589, 1590 BGB: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister sowie Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegersöhne/-töchter und Schwager/-schwägerinnen.
Pflegegeld während der Verhinderungspflege
Bei tageweiser Verhinderungspflege (Abwesenheit der Pflegeperson über acht Stunden täglich) wird das Pflegegeld für die Dauer der Ersatzpflege auf die Hälfte des zuletzt bezogenen Betrags reduziert (für bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr). Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld hingegen in voller Höhe gewährt.
Bei stundenweiser Verhinderungspflege (Abwesenheit der Pflegeperson unter acht Stunden täglich) wird das Pflegegeld hingegen nicht gekürzt. Es wird in voller Höhe weitergezahlt. Diese Tage werden zudem nicht auf das Tageskontingent angerechnet, sondern es wird lediglich der entsprechende Geldbetrag berücksichtigt.
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
Die Heimat Pflegekasse übernimmt die Kosten der Verhinderungspflege, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
- Die Pflege des Pflegebedürftigen erfolgt in häuslicher Umgebung.
Die sechsmonatige Vorpflegezeit als Voraussetzung für die erstmalige Inanspruchnahme entfällt seit dem 1. Juli 2025.
Beantragung der Verhinderungspflege bei der Heimat Pflegekasse
Den Antrag auf Verhinderungspflege können Sie ganz einfach digital über unsere ServiceApp stellen. Alternativ steht Ihnen unser Formular zum Download bereit:
Antrag auf Verhinderungspflege (PDF)
Neu ab 1. Januar 2026: Damit wir die Kosten übernehmen können, reichen Sie bitte den Antrag auf Kostenerstattung zusammen mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens Ende des Kalenderjahres ein, das auf die Ersatzpflege folgt. Durch diese Änderung wird für die Verhinderungspflege eine sogenannte Ausschlussfrist eingeführt. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unwiderruflich und eine verspätete Antragstellung ist dann ausgeschlossen.
Gut zu wissen: Wenn Sie den Antrag für Angehörige stellen, reichen Sie bitte zusätzlich eine Vollmacht ein. Nur dann dürfen wir Ihnen direkt Auskunft geben.
Ablauf nach Bewilligung
Wenn eine Privatperson die Ersatzpflege erbringt, erhalten Sie mit der Bewilligung einen Abrechnungsbogen. Diesen senden Sie uns zusammen mit den entsprechenden Belegen zurück. Pflegedienste rechnen ihre Leistungen dagegen direkt mit der Heimat Pflegekasse ab.
Wichtig zu wissen: Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Fristen für die Abrechnung der Verhinderungspflege. Anträge können nur noch für das laufende sowie das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr eingereicht werden. Leistungen, die in einem Jahr in Anspruch genommen werden, dürfen von der Pflegekasse nur bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres erstattet werden.
Für eine persönliche Beratung steht Ihnen das Team der Heimat Pflegekasse telefonisch und persönlich zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
Anspruch haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von einer privaten Pflegeperson versorgt werden. Bis zum 30. Juni 2025 muss die Pflegeperson die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben. Ab dem 1. Juli 2025 entfällt diese Voraussetzung vollständig. Wird die Pflege ausschließlich durch einen Pflegedienst erbracht, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.
Welche Nachweise werden für die Verhinderungspflege benötigt?
Im Antrag müssen der Grund für die Verhinderung der Pflegeperson, der Name und die Angaben zur Ersatzpflegeperson bzw. zum eingesetzten Pflegedienst sowie der Zeitraum der Verhinderungspflege angegeben werden. Bei stundenweiser Inanspruchnahme ist in der Regel unser Stundenzettel beizufügen. Nachgewiesene Aufwendungen der Ersatzpflegeperson, z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall, können gesondert eingereicht und bis zur jeweiligen Leistungsobergrenze erstattet werden.
Kann ich Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege kombinieren?
Ja, seit dem 1. Juli 2025 stehen beide Leistungen in einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Sie können diesen flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege – oder eine Kombination aus beidem – einsetzen.
Wie rechne ich die Verhinderungspflege richtig ab?
Bei einer durch eine Privatperson durchgeführten Ersatzpflege erhalten Sie nach Bewilligung einen Abrechnungsbogen von uns. Diesen senden Sie zusammen mit den entsprechenden Belegen zurück. Pflegedienste rechnen ihre Leistungen dagegen direkt mit der Heimat Pflegekasse ab.
Wie lange dauert die Auszahlung der Verhinderungspflege?
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Um eine zügige Auszahlung zu gewährleisten, empfehlen wir, alle erforderlichen Angaben und Belege nach Inanspruchnahme der Verhinderungspflege einzureichen. Bei Fragen zum Bearbeitungsstand nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Wie viele Stunden pro Tag sind bei der Verhinderungspflege möglich?
Die Verhinderungspflege kann tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege, d.h. wenn die Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert ist, wird dieser Tag nicht auf das Tageskontingent angerechnet, sondern es wird lediglich der entsprechende Geldbetrag berücksichtigt. Das Pflegegeld bleibt in diesem Fall in voller Höhe erhalten. Maßgeblich ist dabei die Abwesenheitsdauer der Pflegeperson, nicht die Einsatzdauer der Ersatzkraft.
Kann ich mir die Verhinderungspflege auf einmal auszahlen lassen?
Bei der Verhinderungspflege handelt es sich nicht um eine pauschal vorab ausgezahlte Geldleistung. Die Kostenübernahme durch die Heimat Pflegekasse erfolgt auf Grundlage der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Eine Auszahlung des gesamten Jahresbudgets im Voraus ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ist die Verhinderungspflege steuerfrei?
Leistungen der Pflegekasse zur Verhinderungspflege sind für den Pflegebedürftigen nicht steuerpflichtig. Erhält eine Privatperson hingegen eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Ersatzpflegeperson, kann dies je nach Art und Umfang steuerlich relevant sein. Bitte wenden Sie sich hierzu an das zuständige Finanzamt.
Meldet die Krankenkasse Verhinderungspflege dem Finanzamt?
Die Heimat Pflegekasse ist nicht verpflichtet, Verhinderungspflegeleistungen an das Finanzamt zu melden. Bei konkreten steuerlichen Fragen empfehlen wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen.