Pflegereform 2027
Diese Änderungen sind geplant
Die Pflegeversicherung soll zum 1. Januar 2027 neu geordnet werden. Mit dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) möchte die Bundesregierung die Pflegeversicherung langfristig finanziell stabilisieren und die Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen verbessern.
Dafür sollen verschiedene Pflegeleistungen neu geregelt, in Budgets zusammengefasst und teilweise erhöht werden. Auch bei der Einstufung in die Pflegegrade sind Änderungen vorgesehen.
Wichtig zu wissen: Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Die folgenden Informationen beruhen auf dem Gesetzentwurf des Kabinettsbeschlusses vom 30. September 2026. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Regelungen. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
Pflegeleistungen: Was soll sich ab 2027 ändern?
Mit der Pflegereform sollen verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung neu geordnet werden. Einige der bisherigen Leistungen werden durch neue Budgets ersetzt. Diese sollen die Unterstützung im Pflegealltag übersichtlicher gestalten.
Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick:
Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget
Das bisherige Pflegegeld soll künftig als Entlastungsbudget bezeichnet werden. Es steht pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren, beispielsweise mit Unterstützung von Angehörigen oder anderen Privatpersonen.
Die monatlichen Leistungsbeträge sollen steigen:
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Entlastungsbudget 2027 |
|---|---|---|
| 2 | 347 € | 380 € |
| 3 | 599 € | 630 € |
| 4 | 800 € | 890 € |
| 5 | 990 € | 1.080 € |
Auch wenn eine private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, soll die notwendige Pflege durch Privatpersonen künftig aus diesem Budget finanziert werden können.
Mehr erfahren: Pflegegeld
Pflegesachleistungen werden zum Sachleistungsbudget
Die bisherigen Pflegesachleistungen sollen durch das neue Sachleistungsbudget ersetzt werden. Dieses ist für die professionelle Pflege und Betreuung durch zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste vorgesehen.
Auch hier sind höhere monatliche Beträge geplant:
| Pflegegrad | Pflegesachleistungen 2026 | Sachleistungsbudget 2027 |
|---|---|---|
| 2 | 796 € | 890 € |
| 3 | 1.497 € | 1.590 € |
| 4 | 1.859 € | 2.090 € |
| 5 | 2.299 € | 2.530 € |
Der bisherige Umwandlungsanspruch soll zum 31. Dezember 2026 entfallen. Bislang können bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistungen für bestimmte anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Künftig sollen neben den Pflegediensten auch zugelassene Betreuungsdienste ihre Leistungen direkt über das Sachleistungsbudget abrechnen können.
Mehr erfahren: Pflegesachleistungen
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Neues Überbrückungsbudget
Die bisherige Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege sollen neu geregelt werden.
Für pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen ist ein neues Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr vorgesehen. Es soll insbesondere dann unterstützen, wenn eine pflegende Person unerwartet ausfällt oder wegen Erholungsurlaub abwesend ist und kurzfristig eine andere Versorgung organisiert werden muss.
Das Budget soll beispielsweise für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder eine stationäre Kurzzeitpflege genutzt werden können.
Die bisherige Verhinderungspflege bei einer geplanten Abwesenheit der Pflegeperson soll dagegen nicht unverändert fortgeführt werden. Wird die Pflege während dieser Zeit durch eine Privatperson übernommen, soll hierfür künftig das Entlastungsbudget zur Verfügung stehen.
Mehr erfahren: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget
Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden.
Das neue Budget ist für pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen. Es soll für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und für anerkannte Nachbarschaftshilfe genutzt werden können.
Folgende Beträge sind geplant:
- Bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5.
- Bis zu 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5.
Anders als bisher soll das Budget nicht mehr für Leistungen zugelassener Pflegedienste sowie zugelassene Betreuungsdienste (Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter direkt in Verbindung) eingesetzt werden können. Auch eine Übertragung nicht genutzter Beträge auf den nächsten Monat oder in das folgende Kalenderjahr ist nicht vorgesehen.
Besonderheit bei Pflegegrad 1: Menschen mit Pflegegrad 1 sollen ab 2027 keinen Anspruch mehr auf das Sozialraumbudget haben. Als Ausgleich sind zusätzliche Beratungsangebote und künftig eine intensivierte Pflegebegleitung vorgesehen.
Mehr erfahren: Entlastungsbetrag
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Eigenständiger Leistungsanspruch soll entfallen
Bisher können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen monatlich bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erhalten. Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.
Dieser gesonderte Leistungsanspruch soll zum 31. Dezember 2026 entfallen.
Die entsprechenden Produkte können weiterhin selbst gekauft werden. Ein zusätzliches Budget der Pflegeversicherung ist dafür jedoch nicht mehr vorgesehen. Bei häuslicher Pflege durch Privatpersonen soll das erhöhte Entlastungsbudget auch zur Finanzierung solcher Hilfsmittel eingesetzt werden können.
Mehr erfahren: Pflegehilfsmittel
Höhere Anforderungen bei der Einstufung in einen Pflegegrad
Ab 2027 sollen bei der Pflegebegutachtung teilweise höhere Punktzahlen erforderlich sein, um einen Pflegegrad zu erhalten.
Geplant sind folgende Änderungen:
| Pflegegrad | Mindestpunktzahl 2026 | Geplant ab 2027 |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 | 15 |
| 2 | 27 | 30 |
| 3 | 47,5 | 50 |
| 4 | 70 | 70 |
| 5 | 90 | 90 |
Für Pflegegrad 4 und 5 sollen die bisherigen Schwellenwerte unverändert bleiben.
Gut zu wissen: Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll diesen durch die gesetzlichen Änderungen nicht automatisch verlieren. Der Gesetzentwurf sieht hierfür einen Besitzstandsschutz vor. Eine erneute Begutachtung allein aufgrund der neuen Schwellenwerte ist nicht vorgesehen.
Weitere geplante Änderungen
Neben den neuen Leistungsbudgets sind zusätzliche Änderungen vorgesehen:
- Mehr Prävention: Neue Früherkennungsangebote sollen helfen, gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und Pflegebedürftigkeit möglichst zu vermeiden.
- Pflegebegleitung: Eine neue fachliche Begleitung soll pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen künftig bei der Organisation der häuslichen Pflege unterstützen.
- Digitale Unterstützung: Mit einem digitalen Pflege-Cockpit sollen wichtige Informationen, Anträge und Angebote der Pflegeversicherung künftig an einer zentralen Stelle verfügbar sein.
- Regelmäßige Anpassung der Leistungen: Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jährlich auf Grundlage der Kerninflationsrate angepasst werden.
- Soziale Absicherung von Pflegepersonen: Für Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, sollen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung künftig nur noch bis zum Ende des Monats gezahlt werden, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Der Bezug einer Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll dann nicht mehr zu einer weiteren Beitragszahlung führen.
Einzelne dieser Maßnahmen sollen erst 2028 oder 2029 eingeführt werden.
Wie geht es mit der Pflegereform weiter?
Der Gesetzentwurf wurde am 30. September 2026 im Rahmen eines Kabinettsentwurfs beschlossen. Als Nächstes müssen Bundestag und Bundesrat das Gesetz beraten.
Die wesentlichen Änderungen sollen nach derzeitiger Planung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin gelten die bisherigen Pflegeleistungen und Leistungsbeträge.
Wir informieren Sie an dieser Stelle über den weiteren Verlauf und die endgültigen Regelungen, sobald diese feststehen.
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